440.000 Personen in Österreich benötigten 2021 irgendeine Art von Pflege aufgrund von physischen oder psychischen Problemen. Dafür gibt es ein zentrales System für die Pflegevorsorge, welches durch das Bundespflegegeldgesetz gestützt ist. Die Art der Unterstützung und die Höhe des Pflegegeldes werden in 7 Pflegestufen unterteilt – und dieses wurde 2020 erstmals nach langer Zeit erhöht.
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Voraussetzungen für Pflegegeld
Alle Bürger und Bürgerinnen, die in Österreich leben, sind berechtigt, Pflege und damit auch Pflegegeld zu beantragen. In manchen Ausnahmefällen werden auch Anträge für Bürger, deren Wohnsitz in einem EWR-Staat liegt, bewilligt . Es müssen körperliche oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die einer regelmäßigen Hilfe und Betreuung bedürfen. Ergänzend kann auch eine private Pflegeversicherung abgeschlossen werden.
Antrag auf Pflege
Der Antrag auf Pflege kann formlos gestellt werden, muss allerdings schriftlich erfolgen. Im Internet gibt es diverse Formulare (z. B. hier), die verwendet werden können. Diesen müssen im Anschluss noch Befunde von Ärzten oder Krankenhäusern angefügt werden.
Der Antrag muss im Anschluss auf jeden Fall beim Versicherungsträger eingereicht werden. Diese Versicherungsträger sind in Österreich die „Sozialversicherungsanstalt der Bauern“, die „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“, die „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“, die „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ und die „Pensionsversicherungsanstalt“.
Im Folgemonat nach der Stellung des Antrags besteht dann Anspruch auf das Pflegegeld.
Pflegestufen
Die Zuordnung in Pflegestufen wird entweder durch einen Sachverständigen oder eine diplomierte Pflegekraft durchgeführt. Wenn der Sachverständige das benötigte Gutachten erstellt, bedeutet dies das gleiche, wie wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Untersuchung durchgeführt hat.
Bei dieser Untersuchung muss üblicherweise zumindest ein Angehöriger anwesend sein (speziell dann, wenn der Pflegebedürftige sich nicht selbst ausdrücken kann), damit abgeklärt werden kann, wie viel Aufwand die Pflege dieser Person tatsächlich bedeutet.
Per 1.1.2020 wurde das Pflegegeld erstmals seit langer Zeit angehoben. Zudem wird es ab nun eine jährliche Erhöhung geben!
Pflegestufe | Pflegegeld | Pflegebedarf |
---|---|---|
Pflegestufe 1 | 162,50 € | mehr als 65 Stunden Pflege im Monat |
Pflegestufe 2 | 299,60 € | mehr als 95 Stunden Pflege im Monat |
Pflegestufe 3 | 466,80 € | mehr als 120 Stunden Pflege im Monat |
Pflegestufe 4 | 700,10 € | mehr als 160 Stunden Pflege im Monat |
Pflegestufe 5 | 951,00 € | mehr als 180 Stunden Pflege im Monat, außergewöhnlicher Pflegebedarf |
Pflegestufe 6 | 1.327,90 € | mehr als 180 Stunden Pflege im Monat, Betreuungsmaßnahmen sind zeitlich nicht zu koordinieren, außergewöhnlicher Pflegebedarf (Pflege wird am Tag und in der Nacht regelmäßig benötigt; eine Pflegekraft muss 24 Stunden am Tag anwesend sein) |
Pflegestufe 7 | 1.745,10 € | mehr als 180 Stunden Pflege im Monat, alle vier Extremitäten sind bewegungsunfähig |
Diagnosebezogene Mindesteinstufungen
Die diagnosebezogenen Mindesteinstufungen können sich auf die Pflegeeinstufung auswirken. So werden z. B. sehbehinderte Menschen mindestens in Pflegestufe 3 eingeordnet.
Erschwerniszuschläge
Der Erschwerniszuschlag wird z. B. bei Kindern, Jugendlichen und psychisch Kranken gewährt.
24-Stunden-Pflege
Wenn eine Person mindestens in Pflegestufe 3 eingeordnet wird, eine Betreuung rund um die Uhr benötigt und das monatliche Nettoeinkommen unter der Grenze von 2.500 € liegt, besteht für diese Person oder ihre Angehörigen Anspruch auf eine Förderung. Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe und ähnliche Sonderzahlungen werden nicht zum Einkommen gezählt. Auch das Vermögen der zu betreuenden Person wird außer Acht gelassen.
Voraussetzungen
Die Betreuungskraft muss auch eine theoretische Ausbildung haben (zumindest auf Höhe eines Heimhelfers), seit mindestens sechs Monaten die betreuungsbedürftige Person versorgt haben oder pflegerische/ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. eines Arztes ausüben.
Höhe der Förderung
- Bei der Beschäftigung von selbstständigen Betreuungskräften beträgt die monatliche Förderhöhe 275 € und maximal 550 € bei zwei Pflegekräften. Die maximale Förderhöhe beträgt im Jahr bei zwei selbstständigen Betreuungskräften 6.600 €.
- Bei der Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungskräften beträgt die monatliche Förderhöhe 550 € und maximal 1.100 € bei zwei Pflegekräften. Die maximale Förderhöhe beträgt im Jahr bei zwei unselbstständigen Betreuungskräften 13.200 €.
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Seit 2020 gibt es einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für Arbeitnehmer. Die Pflegekarenz kann für die Dauer von 4 Wochen mit dem Dienstgeber vereinbart werden.
Auf freiwilliger Basis kann wie bisher eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit im Ausmaß von bis zu 6 Monaten vereinbart werden. Der Rechtsanspruch gilt in Unternehmen ab 5 Mitarbeitern.
Ziel des Pflegegelds
Mit Hilfe des Pflegegelds soll durch unterstützende Dienste ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim oder zu Hause lebt.
Steuern/Aufschläge auf Pflegegeld
Vom Pflegegeld müssen keine Steuern oder Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden. Ist die pflegebedürftige Person allerdings im Krankenhaus oder auf Kur, wird die Zahlung des Pflegegelds pausiert, wenn dieser Aufenthalt von einem Sozialversicherungsträger bezahlt wird.
Quellen
- foerderportal.at: https://www.foerderportal.at/pflegegeld-oesterreich/
- help.gv.at: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360516.html & https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360534.html
- SVS: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816625&portal=svsportal