Elternteilzeit Ratgeber: Wer, wie, wo, was wann?

Die Elternteilzeit ermöglicht mehr Zeit mit den eigenen Kindern. Denn neben dem Nachwuchs ist ein Vollzeit-Job nicht immer vereinbar. Und viele Eltern wollen ihre Kleinen nicht eine Ganztagesbetreuung geben. Genau dafür ist die (gesetzlich geregelte) Elternteilzeit da.

Elternteilzeit – die Rechtsgrundlagen

Es ist nicht einfach für eine Mutter oder einen Vater, nur stundenweise für den Sprössling da zu sein. Aus diesem Grund gibt es die Elternteilzeit, also einen gesetzlich geregelten Anspruch auf die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit.

Die Rechtsgrundlage dafür findet sich für Mütter in den Paragraphen 15h bis 15p des Mutterschutzgesetz, und für männliche Arbeitnehmer in den Paragraphen 8 bis 8h des Väter-Karenzgesetzes.

Wer hat Anspruch auf die Elternteilzeit?

An sich hat jeder Anspruch auf Elternteilzeit, der mit einem gemeinsamen Kind im Haushalt lebt wenn das Kind das 7. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
Doch nicht jedes Unternehmen kann es sich leisten, auf Mitarbeiter zu verzichten. Deswegen hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen.

Elternteilzeit ist möglich, wenn:

  • mindestens 20 Arbeitnehmer/innen in einem Unternehmen beschäftigt sind,
  • der Arbeitnehmer, der in Elternteilzeit gehen möchte, mindesten 3 Jahre ununterbrochen in diesem Unternehmen gearbeitet hat,
  • nicht gleichzeitig der andere Elternteil in Karenz für dieses Kind ist,
  • man mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder die Obsorge für das Kind hat.

VORSICHT – Für Geburten ab dem 1.1.2016 gilt eine zusätzliche Regelung: Die wöchentliche Arbeitszeit muss bei der Elternteilzeit um mindestens 20 Prozent reduziert werden. Weiters müssen mindestens 12 Wochenstunden geleistet werden. Demnach kann bei einer 40-Stunden-Woche die Arbeitszeit bei Elternteilzeit zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche liegen.

Dennoch ist es möglich, auch andere Arbeitszeiten mit dem Chef zu vereinbaren. Allerdings bleiben die Regelungen über die Elternteilzeit, wie auch der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz, davon unberührt.

Selbstverständlich kann die Arbeitszeit auch nicht reduziert und auf den Elternteilzeit-Anspruch verzichtet werden.

So gehen Sie bei Elternteilzeit vor

Spätestens 8 Wochen nach der Geburt muss der/die Arbeitnehmer/in den Arbeitgeber über die Dauer und den Beginn der Elternteilzeit informieren. Zumindest dann, wenn die Elternteilzeit direkt nach der Schutzfrist in Anspruch genommen wird.

Geht die Mutter nur 2 Monate in Karenz, hat der Vater die Elternteilzeit direkt nach der Karenz der Mutter oder spätestens bis zum Ende der Mutterschutzfrist seinem Arbeitgeber zu melden.

Die Elternteilzeit später in Anspruch nehmen

Natürlich ist es auch möglich, die Elternteilzeit später in Anspruch zu nehmen. Dabei muss der Arbeitgeber allerdings bis spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn über diese Elternteilzeit schriftlich informiert werden. Dabei gibt es einiges zu beachten, wie ein solches Schreiben auszusehen hat.

In der schriftlichen Mitteilung muss Folgendes enthalten sein:

  • Beginn der Elternteilzeit
  • Dauer der Elternteilzeit (sie darf zwei Monate nicht unterschreiten)
  • Stunden pro Woche, die in Teilzeit geleistet werden sollen
  • Wöchentliche Arbeitszeit (ob Sie täglich oder nur an bestimmten Tagen arbeiten möchten)

Ist eine Änderung bei Elternteilzeit möglich?

Im Grunde ist eine Änderung während der Elternteilzeit möglich. Jedoch kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nur einmal in diesem Zeitraum das Ausmaß und die Lage ändern oder eine Beendigung der Teilzeit veranlassen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Arbeitgeber. Allerdings ist hierbei die Bandbreite für Geburten ab dem 1.1.2016 zu beachten.

Verfahren zur Durchsetzung

Wie bereits beschrieben ist die Elternteilzeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Weiterhin kann der Betriebsrat hinzugezogen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dies wünscht.
Nicht mit allen Unternehmen kann eine Einigung erzielt werden. Kommt es also innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Elternteilzeit nicht zu einer Einigung über eine entsprechende Beschäftigung, kann der/die Arbeitnehmer/in die Elternteilzeit zu jenen Bedingungen antreten, die er/sie bekannt gegeben hat. Aber nur dann, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen zu Gericht geht.

Um seine Elternteilzeit durchzusetzen, ist es ratsam, eine Rechtsberatung durch die Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass der Kündigungs- und Entlassungsschutz auch während der Dauer des Gerichtsverfahrens besteht.
Bei der Entscheidung vor Gericht muss das Gericht nicht nur die betrieblichen Interessen bei der Entscheidung über die Bedingungen der Elternteilzeit abwägen, sondern jene der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Allerdings – und das sollten Sie nicht vergessen – besteht keine Berufungsmöglichkeit, wenn das Gericht seine Entscheidung getroffen hat.

Elternteilzeit in Unternehmen mit weniger als 21 Angestellten

Bei Betrieben unter 21 Mitarbeitern/-innen kann eine Elternteilzeit nur bis zum 5. Lebensjahr des Kindes stattfinden. Dabei steht es dem Arbeitgeber allerdings auch frei, die Elternteilzeit abzulehnen. Selbstverständlich können Sie vor Gericht gegen diese Ablehnung klagen. Jedoch wird das Gericht die Klage abweisen, wenn der Arbeitgeber sachliche Gründe vorweisen kann, warum eine Elternteilzeit nicht möglich ist.

Bei Betrieben unter 21 Arbeitnehmer/-innen hat die Elternteilzeit auf die selbe Weise zu erfolgen, wie bei größeren Betrieben. Auch hier gilt die Bandbreite bei Geburten ab dem 1.1.2016. Ebenso besteht der Kündigungs- und Entlassungsschutz ab Bekanntgabe. Dabei beginnt dieser frühestens 4 Monate vor der beabsichtigten Elternteilzeit und endet spätestens 4 Wochen nach dem 5. Geburtstag des Kindes.

Kündigung trotz Kündigungs- und Entlassungsschutz

Trotz des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist eine Kündigung in Elternteilzeit dann möglich, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dabei kann die Kündigung innerhalb von 8 Wochen nach Kenntnisnahme der Nebenbeschäftigung erfolgen.

Unter Umständen kann eine Kündigung wegen der Elternteilzeit beim Sozial- und Arbeitsgericht angefochten werden. Hier gelten in der Regel sehr kurze Fristen. Daher sollten Sie sich sofort nach einer solchen Kündigung an die Arbeiterkammer oder die Gewerkschaft wenden, um das weitere Vorgehen zu besprechen und die entsprechenden Schritte einzuleiten.

Weitere Quellen