Lehre: Rechte und Pflichten beim schnellen Weg zum Berufseinstieg!

Wer sich für eine Lehre entscheidet, hat in Österreich die verpflichtenden neun Schuljahre hinter sich. Ab diesem Zeitpunkt können sich Jugendliche entscheiden, ob Sie den Berufseinstieg oder doch eine Fortsetzung der Schullaufbahn bevorzugen. Welche Formen der Lehre es gibt und mit welchen Rechten und Pflichten diese verbunden sind, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Die Lehre in Österreich

In Österreich wollen ca. 40 Prozent der Jugendlichen nach der Schulpflicht mit einer Lehre beginnen. Hier können sie aus fast 300 Lehrberufen in etwa 40.000 Betrieben wählen. Mit Abschluss des Lehrberufs ist ein Jugendlicher dann berechtigt, den erlernten Beruf als Facharbeiter bzw. Fachangestellter auszuüben. Außerdem wird der Grundstein für viele Gewerbeberechtigungen gelegt.

Formen der Lehre

Wer eine Lehre absolviert, wird als Lehrling bezeichnet. In einem Lehrvertrag werden alle Rechte und Pflichten des Lehrlings geregelt, außerdem bekommt er 14 mal im Jahr seinen Lohn, die sogenannte „Lehrlingsentschädigung“.

Pflicht für einen Lehrling ist der Besuch der branchentypischen Berufsschule, der einmal im Jahr für üblicherweise zehn Wochen stattfindet. Die Berufsschule gehört zum Konzept der „dualen Ausbildung“, was bedeutet, dass der theoretische Teil der Ausbildung in der Berufsschule absolviert wird und der praktische Teil, der deutlich überwiegt, im ausbildenden Unternehmen.

Ist die Lehre beendet, muss der Lehrbetrieb den Lehrling noch für zumindest drei Monate im Betrieb behalten. War der Lehrling jedoch nicht die ganze Zeit im Unternehmen, z. B. nur die Hälfte der Zeit, wird die sogenannte „Weiterverwendungszeit“ auf eineinhalb Monate verkürzt.

Was auch möglich ist, ist eine Doppellehre oder eine Lehre mit Matura zu machen. Bei der Doppellehre werden zwei Berufe gleichzeitig erlernt. Das dauert zwar länger, verbessert aber die Berufschancen im Anschluss erheblich.

Eine Lehre mit Matura verbindet zwei relativ verschiedene Ausbildungswege. Der Lehrling besucht alle Vorbereitungslehrgänge, die übrigens kostenlos sind, außerhalb der Zeiten in der Berufsschule. Während der Lehrzeit werden drei Teilprüfungen abgelegt. Nach dem 19. Geburtstag ist die vierte Teilprüfung an der Reihe.

Eine ungewöhnliche Form der Lehre ist die Lehre für Maturanten. Diese können nach dem Abschluss der Schulbildung ebenfalls eine Lehre beginnen, wobei die Lehrzeit um ein Jahr verkürzt werden kann, wenn der Lehrbetrieb zustimmt.

Details zum Vertrag

Ein Lehrvertrag wird dann unterschrieben, wenn die Bewerbung erfolgreich war und dem angehenden Lehrling ein Ausbildungsplatz angeboten wurde.

Es gibt zwei Exemplare des Lehrvertrags: Davon ist eines für den Lehrling selbst und eines für den Arbeitgeber. Ist der Lehrling noch nicht volljährig, ist die Unterschrift von zumindest einem Erziehungsberechtigten erforderlich.

Rechte und Pflichten

Rechte

Die Ausbildung muss ordnungsgemäß erfolgen und die Lehrlinge dürfen nur die Tätigkeiten ausführen, die sie im Stande sind zu tun und die im Rahmen der Ausbildung erforderlich sind.

Natürlich haben Lehrlingen einen Anspruch auf Urlaub, ihren Lohn, die sogenannte „Lehrlingsentschädigung“ und die Freistellung für den notwendigen Berufsschulbesuch. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind natürlich ebenfalls Bestandteil des Jahreseinkommmens.

Pflichten

Lehrlinge müssen sich zu jeder Zeit bemühen, den ausgewählten Lehrberuf zu erlernen. Dazu gehört auch der jährliche Besuch der Berufsschule. Geheimnisse aus dem Unternehmen müssen bewahrt werden. Außerdem ist der Lehrbeauftragte bei einer Krankheit oder sonstiger Verhinderung direkt zu verständigen.

Werden diese Pflichten vom Lehrling verletzt, kann es sein, dass das Lehrverhältnis früher als geplant aufgelöst wird, wozu der Arbeitgeber auch das Recht hat. Das kann den Lehrabschluss natürlich eherblich verzögern oder sogar unmöglich machen.

Dauer der Lehre

Je nach Beruf dauert die Lehre zwischen zwei und vier Jahren.

Arbeitszeit

Hat der Lehrling das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht, gibt es eigene Arbeitszeitbestimmungen. Nach diesen dürfen Jugendliche nicht länger als acht Stunden am Tag und nicht mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten.

In besonderen Fällen gibt es Ausnahmen, um von diesen Arbeitszeitbestimmungen abweichen zu können. So können z. B. in Verbindung mit Feiertagen Fenstertage hereingearbeitet werden, um eine längere zusammenhängende Freizeit zu erreichen.

Ist der Lehrling einmal 16 Jahre alt, kann die tägliche Arbeitszeit im Zusammenhang mit Reisen auf bis zu zehn Stunden am Tag ausgedehnt werden.

Jugendliche dürfen grundsätzlich keine Überstunden machen. Sollte dies jedoch trotzdem einmal vorkommen, müssen die Überstunden mit zumindest 50 Prozent Zuschlag auf den Normallohn abgegolten werden.

Bei Lehrlingen, die bereits 18 Jahre alt sind, können die Überstundenzuschläge bereits im Kollektivvertrag vereinbart worden sein. Andernfalls kann der niedrigste Facharbeiterlohn bzw. das niedrigste Angestelltengehalt im Unternehmen herangezogen werden.

Lehrlingsentschädigung

Im Kollektivvertrag wird die Höhe der Lehrlingsentschädigung für die einzelnen Branchen festgelegt. Sie kann auch nach Firmenstandort variieren. Natürlich ist es auch möglich, dass es eine Überbezahlung gibt.

Gibt es keinen Kollektivvertrag, wird die Höhe der Lehrlingsentschädigung ausgehandelt und im Lehrvertrag festgehalten. Wird der Lohn monatlich ausgezahlt, gibt es wie im „echten“ Arbeitsleben 14 Auszahlungen, auch wenn der Lehrling in der Berufsschule weilt, wenn er krank ist oder wenn er die Lehrabschlussprüfung absolviert.

In jedem Jahr, in dem der Lehrling im Unternehmen ist, erhöht sich die Lehrlingsentschädigung.

Branchen

Nachstehend haben wir für Sie die Lehrlingsentschädigung in den einzelnen Lehrjahren für einige beispielhafte Lehrberufe recherchiert. Die Daten sind von Oktober 2016 und für das Bundesland Niederösterreich gültig.

LehrberufLehrjahre
 1234
Konstrukteur/in€ 568,52€ 762,35€ 1.025,71€ 1.377,95
Bäcker/in€ 464,19€ 595,19€ 846,70 
Fotograf/in€ 365,00€ 496,00€ 654,00€ 834,00
Dachdecker/in€ 788,18€ 983,10€ 1.181,42 
Friseur/in€ 460,00€ 560,00€ 760,00 
Einzelhandel€ 526,00€ 671,00€ 958,00 
Tischler/in€ 590,00€ 740,00€ 870,00 
Masseur/in€ 460,00€ 560,00  
Florist/in€ 407,86€ 518,26€ 655,73 

Lehrabschlussprüfung

Um zur Lehrabschlussprüfung anzutreten

  • muss man Lehrling sein,
  • die festgelegte Lehrzeit unter Anrechnung der schulischen Ausbildung beendet haben
  • oder keine Lehrzeit aufgrund der schulischen Ausbildung absolvieren müssen.

In Ausnahmefällen können auch Lehrlinge antreten, die nach Beendigung des Lehrverhältnisses keine Arbeitsstelle finden, aber bereits die Hälfte der Lehrzeit hinter sich haben. Personen über 18 Jahre, die glaubhaft versichern, dass sie die erforderlichen Kenntnisse z. B. durch Kurse erworben haben, können eventuell ebenfalls antreten.

Auf jeden Fall muss die Zulassung zur Prüfung bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer beantragt werden. Das kann auch schon sechs Monate vor dem Ende der Lehrzeit erledigt werden.

Der Termin darf bei normalen Lehrlingen frühestens zehn Wochen vor dem Ende der Lehrzeit und erst nach dem Ende der Berufsschulzeit angesetzt werden.

Quellen und weitere Informationen