Bei der Kündigung kommt es auf das „Wie“ an. Denn manchmal sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses keinen Sinn mehr macht. Dann kann zu jedem Zeitpunkt die einvernehmliche Kündigung bzw. die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgen.
Einvernehmliche Kündigung – Vorschriften
Formvorschriften
Da es bei einer einvernehmlichen Kündigung bis auf die Deutlichkeit der Einigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich keine Formvorschriften gibt, kann die Kündigung mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden.
Bei der schriftlichen Kündigung ist zumindest eine Unterschrift vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer erforderlich, außerdem ist die schriftliche Ausfertigung empfehlenswert, um im Ernstfall Beweise vorlegen zu können.
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Schutzvorschriften
Für besonders schutzwürdige Gruppen von Arbeitnehmern, z. B. Lehrlinge, Schwangere, Behinderte oder Zivil- bzw. Präsenzdiener, gibt es bestimmte Schutzvorschriften. Bei diesen Personen muss auch die einvernehmliche Kündigung schriftlich erfolgen.
Bei Minderjährigen ist die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur dann gültig, wenn der Arbeitnehmer eine Rechtsbelehrung vom Arbeits- oder Sozialgericht oder von der Arbeiterkammer erhalten hat, die ihm seine Rechte im Zuge des Kündigungsschutzes dargelegt hat.
Bei Präsenz- und Zivildienern ist die einvernehmliche Kündigung ebenfalls nur dann gültig, wenn sie schriftlich erfolgt und der Arbeitnehmer eine Rechtsbelehrung vom Arbeits- oder Sozialgericht oder von der Arbeiterkammer erhalten hat. Das gilt auch bei volljährigen Arbeitnehmern.
Bei Lehrlingen benötigt man zur einvernehmlichen Kündigung auch eine schriftliche Ausfertigung und eine Rechtsbelehrung von Arbeits- oder Sozialgericht oder von der Arbeiterkammer über die Rechte, außerdem müssen bei minderjährigen Lehrlingen beide Elternteile bzw. gesetzlichen Vertreter zustimmen.
Wenn Schwangere eine einvernehmliche Kündung initiieren und diese unterzeichnet wird, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft hat, woraufhin diese nach fünf Arbeitstagen oder unmittelbar danach bekanntgegeben wird, ist diese Kündigung rechtlich unwirksam.
Solange bei Müttern und Vätern der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz noch andauert bzw. im Rahmen des Väter-Karenzgesetzes muss die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ebenfalls schriftlich erfolgen.
Bei Behinderten gibt es keine besonderen Vorschriften, trotzdem ist die schriftliche Form der einvernehmlichen Kündigung empfehlenswert.
Fristen
Der Zeitpunkt einer einvernehmlichen Kündigung kann unabhängig von Fristen gewählt werden, da es bei einer einvernehmlichen Kündigung keine Fristen oder Termine gibt, die eingehalten werden müssen.
Ansprüche
Abfertigung
Nach der „Abfertigung alt“ besteht bei einer einvernehmlichen Kündigung genauso wie bei der Arbeitgeberkündigung ein Anspruch auf die Abfertigung.
Nach der „Abfertigung neu“ besteht bei einer einvernehmlichen Kündigung ebenfalls ein Anspruch auf die Auszahlung der Abfertigung.
Postensuchtage
Bezüglich der sogenannten „Postensuchtage“ ist gerichtlich nichts festgelegt. Allerdings besteht definitiv kein Anspruch darauf, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitnehmer ausgeht. Allerdings kann es sein, dass im Kollektivvertrag die Regelung von Postensuchtagen festgehalten ist.
Auszahlungen
Der Arbeitnehmer hat im Falle einer einvernehmlichen Kündigung Anspruch auf die Zahlung von aliquotem, also anteiligem Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Die Höhe richtet sich danach, wie lange der Arbeitnehmer in diesem Jahr noch im Betrieb beschäftigt war.
Mitwirkung des Betriebsrates
Gibt es im Unternehmen einen gewählten Betriebsrat, kann der Arbeitnehmer vor dem Verlangen der einvernehmlichen Kündigung eine Beratung mit dem Betriebsrat vereinbaren.
Wird diese durchgeführt, gibt es eine Frist von zwei Arbeitstagen, nach denen die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gültig wird. Wird innerhalb dieser Frist eine einvernehmliche Kündigung vereinbart, ist diese rechtsunwirksam.
Die Ungültigkeit muss nach der zwei Tage andauernden Frist vom Arbeitnehmer dann innerhalb von einer Woche beim Arbeitgeber und innerhalb von drei Monaten beim Gericht geltend gemacht werden.
Einvernehmliche Kündigung im Krankenstand
Wird die einvernehmliche Kündigung vereinbart, während der Arbeitnehmer sich im Krankenstand befindet, endet die Fortzahlung des Entgelts mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Im Folgenden gibt es keine weitere Fortzahlung mehr.
Passiert es allerdings, dass danach die Zusage zu einer Wiedereinstellung erfolgt, ist es möglich, dass die Krankenkasse den Beteiligten ein Scheingeschäft oder eine absichtliche Vereinbarung zu Lasten Dritter unterstellt.
Arbeitslosengeld
Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses besteht üblicherweise bei Einhaltung der Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Vorlage für die einvernehmliche Kündigung
Quellen
- Arbeiterkammer: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/beendigung/Einvernehmliche_Aufloesung.html
- WKO: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Einvernehmliche_Aufloesung.html & https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Kuendigung_im_Krankenstand.html
- karriere.at: http://www.karriere.at/c/beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses