Absetz- und Freibeträge für Familien

Familien, die ein Kind oder mehrere Kinder haben, können gewisse Absetz- und Freibeträge beantragen, die die Lohnsteuer verringern.

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Absetz- und Freibeträge

Kinderabsetzbetrag

Anspruch

Jeder, der zum Zahlen von Steuern verpflichtet ist und Familienbeihilfe bezieht, hat Anspruch auf die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages.

Bei Kindern, die ständig im Ausland sind, besteht kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Dies gilt nicht für Kinder, die nur für ihre Ausbildung im Ausland sind.

EU-Bürger, EWR-Bürger (Island, Liechtenstein, Norwegen) und Schweizer, die in Österreich beschäftigt sind, können zusätzlich zur Familienbeihilfe ebenfalls den Kinderabsetzbetrag beanspruchen. Das wurde in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen festgelegt.

Höhe

Für jedes Kind beträgt der monatliche Kinderabsetzbetrag 58,40€. Der Kinderabsetzbetrag muss nicht extra beantragt werden, sondern wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.

Wenn für drei oder mehr Kinder der Familienbeihilfe bezogen wird, können über den Mehrkindzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind 20€ Zuschlag beansprucht werden, allerdings nur dann, wenn das gesamte Einkommen der Familie unter dem Betrag von 55.000,00 € liegt. Dieser Zuschlag kann rückwirkend nur für höchstens fünf Jahre geltend gemacht werden. Wenn es im Kalenderjahr keine steuerpflichtigen Einkünfte gegeben hat, kann der Mehrkindzuschlag direkt im Finanzamt abgeholt werden.

Selbst dann, wenn die Steuerleistung gering ausfällt oder überhaupt keine vorhanden ist, wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt.

Unterhaltsabsetzbetrag

Anspruch

Wenn für ein Kind, das nicht im selben Haus wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt gezahlt wird, hat man Anspruch darauf, einen Unterhaltsabsetzbetrag zu erhalten. Dabei gilt, dass die Unterhaltszahlungen in festgelegtem Umfang oder zumindest die Regelbedarfssätze vollständig geleistet werden müssen. Wurden die Alimente nicht vollständig bezahlt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend der Höhe der bezahlten Beträge gekürzt und teilweise augezahlt.

Sowohl derjenige, der den Unterhalt zahlt als auch der jeweilige Ehepartner/eingetragener Partner/Lebensgefährte darf keine Familienbeihilfe für das betreffende Kind bzw. die Kinder beziehen. Außerdem muss der Unterhaltsabsetzbetrag beim Finanzamt über die Einkommenssteuererklärung oder die Arbeitnehmerveranlagung bzw. den Lohnsteuerausgleich beantragt werden, sobald das Kalenderjahr abgelaufen ist.

Das Kind bzw. die Kinder, für die der Unterhaltsabsetzbetrag bezogen wird, muss bzw. müssen dauerhaft in Österreich, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in der EU leben. Bei Kindern, die außerhalb des EU- und EWR-Raums und der Schweiz leben, kann der Unterhaltsverpflichtete die Leistung des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Höhe

Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages wird monatlich ausgezahlt und wird nach der Anzahl der Kinder gestaffelt.

ein Kind29,20 €
zwei Kinder43,80 €
jedes weitere Kind58,40 €

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wurde ab 2019 durch den Familienbonus Plus ersetzt.

Familienbonus Plus

Anspruch

Der Familienbonus ist ein Steuerabsetzbetrag für alle Familien in Österreich. Sie erhalten diesen Bonus, bis Ihr Kind das 17. Lebensjahr vollendet hat.

Die Beantragung erfolgt über das Formular E30.

Höhe

Der Familienbonus Plus reduziert jährlich die Steuer um bis zu 1.500 Euro pro Kind. Nach dem 18. Geburtstag stehen weiterhin 500 Euro pro Jahr zu, wenn für das Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.

Geringverdiener (z.B. Alleinerziehende), die wenig oder keine Steuer zahlen, erhalten einen Kindermehrbetrag in Höhe von 250 Euro pro Kind pro Jahr.

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Auf den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag haben die Personen Anspruch, die steuerpflichtig sind und zumindest ein Kind haben.

Alleinverdiener

Um als Alleinverdiener zu gelten, müssen diese Personen mehr als sechs Monate im beantragten Kalenderjahr mit ihrem Partner verheiratet sein, eingetragener Partner sein oder in einer Lebensgemeinschaft leben. Sie dürfen nicht dauerhaft von ihrem Ehepartner, eingetragenen Partner oder ihrem Lebensgefährten  getrennt leben.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Partner nicht mehr als 6.000,00 € im Jahr verdienen darf. Wird dieses Einkommen berechnet, berücksichtigt man alle Einkünfte, ausgenommen diejenigen, die steuerfrei sind (z. B. Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Förderbeihilfe des AMS, Ausbildungsbeihilfe des AMS, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
Zur Berechnung werden also die folgenden Dinge vom Bruttojahresbezug (inklusive Sonderzahlungen) abgezogen:

  • steuerfreie Sonderzahlungen (max. 2.100,00 €)
  • steuerfreie Zulagen und Zuschläge
  • Sozialversicherungsbeträge
  • Pendlerpauschale
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Werbungkosten (mindestens die Pauschale von 132,00 €)
  • Wochengeld
  • Abfertigungen

Alleinerziehender

Als Alleinerziehender gilt man dann, wenn man nicht mehr als sechs Monate im beantragten Jahr mit dem Ehepartner, dem eingetragenen Partner oder dem Lebensgefährten in einer Gemeinschaft lebt und wenn man für das Kind bzw. die Kinder für mehr als sechs Monate in eben diesem Jahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.

Höhe

Für den Alleinverdiener- bzw, Alleinerzieherabsetzbetrag gibt es festgesetzte Beträge, die pro Jahr von der Lohnsteuer abgezogen werden können. Diese gliedern sich über die Kinder, für welche die Familienbeihilfe bezogen wird, wie folgt auf:

ein Kind494 €
zwei Kinder669 €
drei Kinder889 €
jedes weitere Kind220 € (Erhöhung)

Diese Beträge können beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, aber der Arbeitnehmer muss Änderungen der persönlichen Verhältnisse direkt innerhalb eines Monats bekanntgeben.

Ist das Kalenderjahr abgelaufen, kann der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag über die Einkommenssteuererklärung oder die Arbeitnehmerveranlagung, auch Lohnsteuerausgleich genannt, geltend gemacht werden.