Auch Sportler müssen Steuern zahlen, zumindest dann, wenn sie ein Einkommen aus ihrer Tätigkeit verzeichnen. Wie immer im österreichischen Steuerrecht ist die Sache allerdings nicht ganz so einfach, im Detail gibt es einiges zu beachten.
Sportler: Selbständigkeit oder Angestellte
Selbständige Einzelsportler, die kein festes Arbeitnehmerverhältnis bei einem Verein vorweisen können, werden steuerlich sehr ähnlich behandelt wie alle anderen Gewerbetreibenden auch. Nach Ablauf eines Steuerjahres müssen sie eine Gewinnermittlung durchführen, um anschließend die darauf basierende Einkommensteuererklärung einzureichen.
Tennis- und Dartspieler können beispielsweise durchaus einen selbständigen Status besitzen, ebenso wie Dressurreiter oder Ringer. Sie schließen Werbeverträge mit Sponsoren ab und kassieren Preisgelder, alles auf eigene Rechnung. Dementsprechend tritt für sie ab einer Einkommenshöhe von 30.000 Euro auch die Umsatzsteuerpflicht in Kraft – das führt im selben Zug auch zu einem Plus an Bürokratie.
Natürlich gibt es daneben viele Individualsportler, die sich in einem regulären Arbeitsverhältnis befinden, in diesem Fall führt der Arbeitgeber Monat für Monat die Lohnsteuer ab, die schließlich per Lohnsteuerjahresausgleich nach oben oder unten korrigiert wird. Mit der Umsatzsteuer kommen angestellte Sportler gar nicht erst in Berührung, höchstens beim privaten Einkauf.
Die meisten Mannschaftssportler wie Fußballer, Basketballer und Handballer erzielen Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit, weil sie sich in einem Anstellungsverhältnis befinden. Durch den festen Arbeitsvertrag sichern sich Vereine den Marktwert ihrer Sportprofis, während der Angestellte die Sicherheit eines regelmäßigen, gleichbleibenden Einkommens genießen darf. In den meisten Fällen werden auch die Werbeverträge über das Angestelltenverhältnis abgewickelt und der daraus resultierende Gewinn als Zusatzlohn ausbezahlt.
Manchmal jedoch schließt der Sportler neben dem bestehenden Arbeitsverhältnis eigene Werbeverträge ab, wie zum Beispiel ein beim lokalen Verein angestellter Hockeyspieler, der sich außerhalb seiner Arbeitszeit für Werbeplakate ablichten lässt. Damit erzielt er gewerbliche Nebeneinnahmen, muss also ein Gewerbe anmelden und die daraus resultierenden Einnahmen zur Versteuerung beim Finanzamt melden.
Doch es gibt auch Ausnahmen von der generellen Steuerpflicht: Im Poker lässt sich ziemlich viel Geld verdienen. Erfolgreiche Spieler wie Daniel Negreanu reichen zwar nicht unbedingt an die Top Ten Verdiener der Sport-Superstars heran, doch sehr viel Raum wird nicht mehr dazwischenliegen. Umso wichtiger ist es, genauer hinzusehen, was der österreichische Fiskus zur Versteuerung von Pokergewinnen meint – und, Überraschung: Diese Einnahmen müssen hierzulande nicht versteuert werden! Für das Jahr 2017 war zwar eine Turnierpoker-Besteuerung geplant, doch diese Pläne hat die österreichische Regierung wieder auf Eis gelegt. Ganz im Gegenteil zum deutschen Finanzamt, welches teilweise professionelle Kartenspieler zur Kasse bittet.
Hohe Kosten? Bei Liebhaberei entfällt die Steuerpflicht!
Nehmen wir einen Skiläufer als zweites Beispiel: Er verzeichnet ziemlich hohe Ausgaben, beispielsweise seine Anfahrtswege, Hotelkosten, die professionelle Ausrüstung und die hohen Liftgebühren für seine Trainingsfahrten. Er darf sich allerdings auch über Einnahmen freuen, weil er einen Werbevertrag hat. Leider fährt er über Jahre hinweg doch immer wieder ein Minus ein, sodass das Finanzamt entscheidet: Dieser Mann betreibt eine Liebhaberei, für sein Hobby besteht keine Steuerpflicht! Sollte sein Verdienst allerdings doch einmal signifikant steigen, steht eine neuerliche Prüfung an, mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt diesmal doch zugreift.
In bestimmten Fällen dürfen selbständige Einzelsportler ihre Einkünfte pauschal ermitteln. Vorher stellen sie allerdings einen Antrag beim zuständigen Finanzamt, der nur dann genehmigt wird, wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Sportler muss in diesem Fall auf selbständiger Basis tätig sein, in Österreich einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und seine Wettkämpfe hauptsächlich im Ausland austragen. Von Turnieren unabhängige Trainingslager zählen in diesem Sinne nicht mit zur Auslandstätigkeit.
Sollte der Antrag genehmigt werden, bedeutet dies für den betreffenden Sportler einen großen Gewinn: Nun muss er nur noch ein Drittel seines weltweiten Einkommens in Österreich versteuern! Die restlichen zwei Drittel gehören allerdings trotzdem auf die Einkommensteuerklärung, sie dienen als Grundlage zur Ermittlung des Steuersatzes. Die pauschale Einkunftsermittlung ist sowohl für hauptberufliche als auch für nebenberufliche selbständige Sportler möglich: So kann ein Surf-Amateur mit weltweitem selbständigen Nebeneinkommen und einem festen Bürojob in Wien durchaus unter diese Regelung fallen. Der österreichische Fiskus rechnet allerdings eventuelle ausländische Steuern nicht an.
Natürlich gilt hier wie immer im Netz: Eine Gewähr für diese Angaben können wir nicht übernehmen, rechtsverbindliche Auskunft erteilt das Finanzamt oder der Steuerberater. Als Vorab-Information lassen sich diese Daten aber durchaus verwerten, sodass Sie als Sportler mit eigenen Einnahmen nun grundsätzlich wissen, wo es in Österreich langgeht.