Eltern-Karenz schließt in zeitlicher Hinsicht an den streng reglementierten Mutterschutz an. Im Gegensatz zu diesem besteht bei Inanspruchnahme der Karenzzeit die Möglichkeit, dass neben der Mutter auch der Vater Betreuungsaufgaben übernimmt. Diese stellen ihn einerseits von seinem aufrechten Dienstverhältnis frei und andererseits werden sie finanziell abgegolten. Dafür sorgt das Kinderbetreuungsgeld, das in Österreich in fünf unterschiedlichen Varianten zur Auswahl steht.
Karenzzeit für beide Elternteile – der österreichische Weg
Das hiesige System möchte es vor allem Vätern erleichtern, ihre Kinder im Rahmen einer Karenz zu betreuen. Aus diesem Grund werden in jedem Modell zusätzliche Bezugsmonate für das Kinderbetreuungsgeld in Aussicht gestellt, wenn sich beide Eltern die Karenzierung teilen. Abgerundet wird das österreichische Angebot an Betreuungsvarianten durch die Elternteilzeit.
Damit die Elternkarenz aber überhaupt beantragt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Jeder Elternteil, der in Karenz gehen möchte, muss im selben Haushalt leben wie das zu betreuende Kind.
- Die gesetzlichen Fristen bezüglich der Meldung müssen eingehalten werden.
- Anspruchsberechtigt sind Beamte und Vertragsbedienstete genauso wie Dienstnehmer und Heimarbeiter.
- Freie Dienstnehmer haben hingegen keinen Karenzanspruch.
Teilung der Karenz
Insgesamt kann die Karenzzeit in drei Teile unterteilt werden, was bedeutet, dass sich die Eltern zweimal abwechseln können. Zum Beispiel beginnt die Mutter mit dem ersten Drittel der Karenz, danach übernimmt der Vater für eine bestimmte Zeit und zum Abschluss geht die Mutter nochmals in Karenz. Einzige Bedingung hierbei ist, dass jeder der drei Teile zumindest zwei Monate dauern muss.
Aufschub der Karenz
Mutter und Vater können beide ihre Karenzzeit um jeweils drei Monate aufschieben, allerdings muss die Karenzzeit dann bis zum siebten Geburtstag des Kindes oder bis zu einem verspäteten Schuleintritt abgeleistet werden.
Warum gehen dennoch so wenig Väter in Karenz?
Die Antwort darauf ist relativ einfach: Das Kinderbetreuungsgeld bzw. das Geld, welches man in der Karenz erhält, ist abhängig vom Verdienst des Elternteils, welcher in Karenz geht. Da Frauen in Österreich durchschnittlich immer noch deutlich weniger verdienen als Männer, können es sich die meisten Familien nicht leisten, dass der Vater nicht weiterarbeit.
Meldung der Karenz
Die Mutter muss die Karenz, welche an den Mutterschutz anschließt, direkt in diesen acht Wochen nach der Geburt beim Arbeitgeber melden. Auch der Vater muss innerhalb dieser Frist das Begehren nach einer Karenz anmelden.
Will ein Elternteil den anderen Elternteil in der Karenz ablösen, muss dies dem Arbeitgeber zumindest drei Monate vor Ablauf der Karenzzeit mitgeteilt werden.
Dauer der Karenz
Junge Eltern, die ein Kleinkind zu betreuen haben, profitieren in Österreich von der Karenzzeit, die ihnen vom Staat gewährt wird. Die Länge der Karenz bemisst sich auf zumindest zwei Monate, wobei sich diese direkt an den 8 Wochen dauernden Mutterschutz anschließen.
Sobald das Kind das 2. Lebensjahr vollendet hat, endet der gesetzliche Anspruch der Eltern.
Auf freiwilliger Basis kann die Elternkarenz allerdings verlängert werden. In dieser Hinsicht ist es wichtig zu wissen, dass man ab diesem Zeitpunkt keinen Kündigungsschutz mehr genießt und die Verlängerung vom Dienstgeber abgesegnet werden muss.
Abgeltung der Karenz
Eltern in Karenz erhalten in diesem Zeitraum keine Lohn- oder Gehaltszahlungen von Seiten ihres Arbeitgebers. Die finanzielle Absicherung übernimmt die Krankenkasse mit der Ausbezahlung des Kinderbetreuungsgeldes.
Das Kindergeld wird je nach Wunsch entweder als eine der vier Pauschalvarianten oder alternativ als einkommensabhängiges Modell gewährt. Die Entscheidung, welches System in Frage kommt, obliegt dabei ganz alleine den Eltern.
Beschäftigung während der Karenz
Während der Karenz ist es möglich, eine geringfügige Beschäftigung auszuüben, wobei natürlich die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden darf. Eventuell kann mit dem Arbeitgeber eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden, wenn dies nicht länger als 13 Wochen im Kalenderjahr stattfindet. Ansonsten geht der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren.
Wenn es mit dem bisherigen Arbeitgeber abgeklärt wird, kann auch eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angestrebt werden.
Arbeitsrechtliche Auswirkungen einer Elternkarenz
Es bleibt festzuhalten, dass die Inanspruchnahme einer Karenzzeit keinen Einfluss auf den Status eines Dienstverhältnisses hat, denn es bleibt währenddessen aufrecht.
Aber Achtung: Die betreffenden Zeiten werden rechtlich gesehen keineswegs als normale Dienstzeiten betrachtet, sondern als sogenannte neutrale Zeiten. Dadurch kommt es zu keiner Unterbrechung der Zeiten, die als Bemessungsgrundlage für eine Pension dienen, allerdings kann damit auch keine Steigerung der Pension erzielt werden.
In einem unbefristeten Arbeitsverhältnis dürfen Sie ab Beginn der Schwangerschaft grundsätzlich nicht gekündigt werden, allerdings müssen Sie Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Schwangerschaft informieren.
Grundsätzlich hält der Kündigungsschutz bis 4 Monate nach der Entbindung an. Wenn Sie die Karenz in Anspruch nehmen, hält dieser bis 4 Wochen nach dem Ende der Karenz.
Wird Elternteilzeit beansprucht, können Sie bis 4 Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit nicht gekündigt werden, höchstens jedoch bis zum vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes.
Ist das Kind zwischen 4 und 7 Jahren alt, gilt der sogenannte Motivkündigungsschutz, was bedeutet, dass eine Kündigung aufgrund der Elternteilzeit beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden kann.
Die Auflösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist gehemmt.
Wird wegen der Schwangerschaft nicht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gewechselt, kann dies bei einem Arbeitsgericht wegen Geschlechtsdiskriminierung angefochten werden.
In Hinblick auf eine Abfertigung werden Karenzzeiten sehr wohl berücksichtigt, sofern das Dienstverhältnis ab dem Stichtag 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist.
Eltern in Karenz sind außerdem in jedem Fall krankenversichert, denn ein diesbezüglicher Versicherungsschutz steht in direktem Zusammenhang mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes.
Beachten Sie bitte, dass für Sie die entsprechenden Vereinbarungen im entsprechenden Kollektivvertrag anwendbar sind. Die gesetzlichen Regelungen stellen in dieser Hinsicht lediglich das Mindestmaß an rechtlichen Schutzmaßnahmen für Eltern in Karenz dar.
Weitere Informationen und Quellen:
- Arbeiterkammer: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/Karenz/index.html & https://www.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/Karenz/Geringfuegige_Beschaeftigung_waehrend_der_Karenz.html
- kindertipps-wien.at: https://www.kindertipps-wien.at/mutterschutzgesetz-in-oesterreich-unser-ratgeber/
- karriere.at: http://www.karriere.at/c/elternkarenz