Urlaubsanspruch: Vollzeit, Verjährung, Auszahlung, Verjährung, Sonstiges

Wer arbeitet hat auch Anspruch auf Urlaub. Wie viel Ihnen zusteht, sagen wir Ihnen hier.

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Urlaubsanspruch

Möchte der Arbeitnehmer einmal eine Auszeit von seinem Job, kann er mit seinem Arbeitgeber eine gewisse Zeit vereinbaren, in welcher er Urlaub nehmen kann. Hierbei ist es am besten, das Ganze schriftlich festzuhalten. Ist die Zeit des Urlaubs einmal festgelegt, kann der Arbeitgeber ihn üblicherweise nicht mehr streichen, außer es gibt gerechtfertigte und wichtige Gründe dafür, z. B. wenn es große Probleme im Betrieb gibt. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber anfallende Kosten wie z. B. Stornogebühren übernehmen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auch nicht einfach dazu zwingen, sich Urlaub zu nehmen.

Anspruch

Je nachdem, wie lange man schon in einem Unternehmen beschäftigt ist, hat man eine gewissen Anspruch auf Urlaub, d. h., der Urlaub wächst in den ersten sechs Monaten aliquot mit der Anstellungszeit mit. Ist man z. B. seit zwei Wochen im Unternehmen, hat man Anspruch auf einen Arbeitstag bzw. einen Werktag Urlaub , bei einem Monat hat man Anspruch auf zwei Arbeitstage bzw. zweieinhalb Werktage Urlaub und bei zweieinhalb Monaten im Unternehmen hat man Anspruch auf fünf Arbeitstage bzw. sechs Werktage Urlaub.

Ab dem siebten Monat der Beschäftigung im Unternehmen steht dem Angestellten bzw. dem Arbeiter der gesamte Jahresurlaub zur Verfügung, und sobald das zweite Arbeitsjahr beginnt, entsteht der komplette Urlaub für ein ganzes Jahr immer direkt am Jahresbeginn.

Ist man weniger als 25 Jahre beschäftigt, hat man in jedem Arbeitsjahr Anspruch auf 30 Werktage Urlaub bei der Sechs-Tage-Woche und 25 Werktage Urlaub bei der Fünf-Tage-Woche.

Ist der Arbeitnehmer mehr als 25 Jahre beschäftigt, hat er sogar Anspruch auf 36 Werktage Urlaub bei der Sechs-Tage-Woche und 30 Werktage Urlaub bei der Fünf-Tage-Woche. Zu den 25 Jahren zählen auch vorangegangene Arbeitsverhältnisse wie z. B. Lehrverhältnisse und alle nicht länger als drei Monate unterbrochenen Diensverhältnisse.

Was außerdem noch dazugerechnet wird, sind Entwicklungshelferzeiten, die Zeit einer möglichen selbstständigen Erwerbstätigkeit, die mindestens je sechs Monate gedauert hat und mindestens sechs Monate lang dauernde Dienstzeiten bei Arbeitgebern im Inland oder im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum). Diese können bis zu fünf Jahre betragen.

Auch die Zeiten des Besuchs der Schule werden miteinberechnet: mit bis zu vier Jahren kann gerechnet werden, wenn eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden mittleren Schule oder an einer höheren Schule absolviert worden ist. Trifft die Zeit des Schulbesuches mit Vordienstzeiten zusammen, dürfen maximal sieben Jahre angerechnet werden.

Für ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule können auch noch maximal fünf Jahre angerechnet werden

Nicht mitgerechnet werden Zeiten, die durch die Kündigung durch den Arbeitnehmer, einen unbegründeten vorzeitigen Austritt und eine vom Arbeitnehmer verschuldete fristlose Entlassung entstanden sind.

Es gibt allerdings auch Gründe, warum der Anspruch auf Urlaub verringert werden kann, Dazu gehören z. B. Karenzzeiten von Vater und Mutter, Bildungskarenz- und Familienhospizkarenzzeiten, länger als 30 Tage dauernde Präsenz- oder Zivildienstzeiten und im Arbeitnehmerinteresse liegende Karenzurlaub bzw. unbezahlte Urlaube.
Entgeltfreie Arbeitszeiten wie z. B. länger andauernde Krankenstände verkürzen den Anspruch auf Urlaub nicht.

Vollzeit

Im Allgemeinen geht man davon aus, dass man im Arbeitsjahr Anspruch auf fünf volle Wochen bezahlten Urlaub hat. Fünf Wochen entsprechen 30 Werktagen bei der Sechs-Tage-Woche (inkl. Samstag) und 25 Werktagen bei der Fünf-Tage-Woche, wobei als Werktage alle Wochentage außer Sonntage und Feiertage zählen.

Teilzeit

Auch wenn man „nur“ zur Teilzeit oder geringfügig in einem Unternehmen beschäftigt ist, besteht trotzdem ein Anspruch auf die üblichen fünf Wochen Urlaub in jedem Arbeitsjahr.

Verjährung

Grundsätzlich ist es so, dass der Urlaub, der nicht in Anspruch genommen wird, zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, verjährt, d. h. verfällt. Dementsprechend hat man drei Jahre lang Zeit, um den Urlaub, der einem zusteht, zu verbrauchen. Man kann also den Urlaub auch so ansparen, dass man drei mal fünf Wochen oder drei mal sechs Wochen Urlaub auf einmal hat.

Geht man in Karenz, wird die zweijährige Frist um die Dauer der Elternkarenz verlängert.

Auszahlung

Bei einer Kündigung, egal ob vom Arbeitgeber aus, vom Arbeitnehmer aus oder in beidseitigem Einverständnis, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den noch nicht verbrauchten Urlaub entsprechend auszahlen.

Das Unternehmen darf dem Arbeitnehmer nicht anbieten, zusätzliches Entgelt statt dem Urlaub zu erhalten, da der Urlaub dazu da ist, dass man sich entspannt.

Sonstiges

Wird man im Urlaub krank, zählt diese Zeit bis zum dritten Tag der Erkrankung noch als Urlaub. Dauert die Krankheit länger, zählen die Tage, die der Arbeitnehmer im Krankenstand benötigt, nicht zum Urlaub. Die Tage, die noch als Urlaub eingetragen waren, verlängern nicht den Urlaub, sondern werden einfach wieder auf dem Urlaubskonto gutgeschrieben.

Um den Urlaub möglichst gut auszunutzen, sollte man möglichst bald in den Kalender sehen, da man mit den in Österreich üblichen „Zwickeltagen“ mehr Urlaub herausgeschlagen werden kann, wobei man für diese Tage keinen Urlaub nehmen muss. Da dies aber normalerweise vielen Arbeitnehmern bewusst ist, sollte man den Urlaub so bald wie möglich beim Arbeitgeber anmelden.