Genossenschaften: Ziele, Organisation, Mitgliedschaft

Auf der ganzen Welt verteilt sind momentan ca. 900 Millionen Menschen Mitglied in einer Genossenschaft, was ca. 13 Prozent der Weltbevölkerung entspricht. Davon sind in der EU ca. 100 Millionen Die Förderleistungen erreichen jedoch ca die Hälfte der Weltbevölkerung, da meist ein Haushalt durch ein Haushaltsmitglied vertreten wird.

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Genossenschaften

Ziele

Der übergeordnete Grundgedanke einer Genossenschaft ist, dass Ziele gemeinsam besser zu erreichen sind als allein. Die Genossenschaften bieten neben individuellen Lösungen auch eine hohe wirtschaftliche Sicherheit, womit die Genossenschaft für neu zu gründende Kooperationen eine gute Rechtsform darstellt.

Gemeinsam können diverse Bereiche der Unternehmen (z. B. Vertrieb, Einkauf, …) besser und günstiger organisiert werden, außerdem können Investitionen mit anderen einfacher zur Rentabilität gebracht werden. All das wird mit dem Hintergrundgedanken, dass die Partner untereinander gleichberechtigt sind, erledigt.

Organisation

Gründung

Zur Gründung einer Genossenschaft genügen bereits zwei Gründungsmitglieder, ein gewisses Mindestkapital muss nicht vorliegen.

Haftung

Eine Genossenschaft kann mit beschränkter oder mit unbeschränkter Haftung errichtet werden. Ist eine beschränkte Haftung vorgesehen, haften die Mitglieder der Genossenschaft nur bis zu einem festgesetzten Betrag, bei einer unbeschränkten Haftung haftet jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit dem gesamten privaten Vermögen.

Kosten

Die Kosten für die Gründung einer Genossenschaft lassen sich in gerichtliche Eingabe- und Eintragungskosten (wenn die Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes nicht in Anspruch genommen werden), Veröffentlichungskosten und Kosten der Unterschriftsbeglaubigung der gewählten Mitglieder des Vorstands unterteilen.

Organe

In einer Genossenschaft gibt es grundsätzlich drei Organe. Der Vorstand fungiert als geschäftsführendes Organ, der Aufsichtsrat als Kontrollorgan (erst ab 40 Arbeitnehmern) und die Generalversammung bzw. die Gesellschafterversammlung gilt als das oberste Organ.

Gewerberecht

Zuallererst muss eine Genossenschaft im Firmenbuch eingetragen werden, erst dann kann das Gewerbe auch angemeldet werden. Die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der dem zur Vertretung der Genossenschaft befugten Organ angehört oder ein zumindest mit halber Wochenarbeitszeit beschäftigter und voll nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versicherter Arbeitnehmer ist, ist notwendig

Steuerrecht

Die Genossenschaft ist verpflichtet, eine Körperschaftssteuer in Höhe von 25 Prozent zu zahlen, die Ausschüttungen aus Genossenschaftsanteilen müssen mit 27,5 Prozent versteuert werden.

Firmenbuch

Wenn vor der Eintragung im Firmenbuch im Namen der Genossenschaft gehandelt wird, haften die verantwortlichen Personen solidarisch und persönlich.

Firmenwortlaut

Die Annahme einer Firma, welche die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ (Abkürzung: „e. Gen.“) enthalten muss, ist zur Gründung der Genossenschaft notwendig,

Mitgliedschaft

Wer Mitglied einer Genossenschaft werden kann, wird in den Bestimmungen der Satzung festgelegt. Üblicherweise sind es natürliche Personen, juristische Personen und unternehmerisch eingetragene Personengesellschaften eines bestimmten Geschäfts- oder Berufszweigs, die Mitglieder werden können, auch ausländische Unternehmen haben die Möglichkeit dazu.

Eintritt & Austritt

Um Mitglied einer Genossenschaft zu werden, ist eine Beitrittserklärung abzugeben, danach muss lediglich der Beschluss des Vorstands bzw. des Vorstands und des Aufsichtsrates erfolgen.

Um wieder aus der Genossenschaft auszutreten, muss das Mitglied ein Kündigungsschreiben eingereicht werden.