Geringfügige Beschäftigung bedeutet, dass man einen Job ausübt, bei dem man eine gewisse Verdienstgrenze nicht übersteigt. Diese kann in Form von Teilzeitarbeit oder auch in einem freien Dienstverhältnis stattfinden. Wer unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt, verdient (fast) Brutto für Netto. Auch für Dienstgeber kann dieses Modell Vorteile haben.
Geringfügige Beschäftigung
Verdienstgrenze 2024
Im Jahr 2024 liegt die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung bei 518,44 Euro pro Monat (2023: 500,91 €)
Dafür werden alle Einkommen aus den vorhandenen Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet. Darüber hinaus kann keine geringfügige Beschäftigung mehr bestehen. Auch dann nicht, wenn der Grenzbetrag nicht überschritten wird, weil das Dienstverhältnis während eines Kalendermonats begonnen oder beendet worden ist.
Vor 2017 gab es auch noch eine tägliche Geringfügigkeitsgrenze, welche nun allerdings nicht mehr besteht.
Geringfügigkeitsgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung
Die Zuverdienstgrenze wurde über die Jahre immer wieder angehoben und wird regelmäßig der Inflation angepasst. Diese Übersicht ist insbesondere für Menschen relevant, die Ihren Lohnsteuerausgleich für die vergangenen Jahre noch nicht eingereicht haben:
Jahr | Betrag |
---|---|
2024 | 518,44 € |
2023 | 500,91 € |
2022 | 485,85 € |
2021 | 475,86 € |
2020 | 460,66 € |
2019 | 446,81 € |
2018 | 438,05 € |
2017 | 425,70 € |
2016 | 415,72 € |
2015 | 405,98 € |
2014 | 395,31 € |
2013 | 386,80 € |
Arbeitszeit im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit
Die Arbeitszeit muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgestimmt werden, da diese nicht in den Kollektivverträgen festgelegt ist. Sollte die Arbeitszeit geändert werden, muss dies von den beiden Seiten gemeinsam in schriftlicher Form vereinbart werden.
Rechte
Grundsätzlich haben geringfügige Arbeitnehmer die gleichen Ansprüche wie normale Angestellte auch. Dazu gehören unter anderem
- fünf bzw. sechs Wochen Urlaub im Jahr,
- eine Pflegefreistellung,
- eine Entgeltfortzahlung für den Fall einer Krankheit oder eines Feiertages,
- der Anspruch auf eine Abfertigung und auf diverse Sonderzahlung, wie z. B. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.
Die meisten dieser Rechte sind im Kollektivvertrag festgehalten. Für freie Dienstnehmer gibt es allerdings andere Rechte.
Meldung
Die Anmeldung, die Abmeldung und die Meldungen zu Änderungen sind genauso wie bei den normalen Dienstverhältnissen zu handhaben. Wenn das geringfügige Beschäftigungsverhältnis in ein normales Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird, muss diese Änderung innerhalb von sieben Tagen der Gebietskrankenkasse mitgeteilt werden.
Versicherung aus Sicht der Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse anmelden und einen Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,3% der allgemeinen Beitragsgrundlage entrichten. Gemeinsam mit der Dienstgeberabgabe ergibt sich daraus ein Gesamtbeitragssatz von 17,7%. Das bedeutet, dass jeder geringfügig Beschäftigte zumindest unfallversichert ist, jedoch niemals arbeitslosenversichert. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, ist man verpflichtend voll sozialversichert.
Selbstversicherung
Für einen monatlichen Betrag von 70,72 € (Stand: 2023) kann sich jede geringfügig beschäftigte Person selbst bei der Kranken- und Pensionsversicherung versichern lassen, woraufhin auch ein Anspruch auf Kranken- und Wochengeld besteht. In der Arbeitslosenversicherung kann sich jener allerdings nicht selbst versichern.
Beschäftigung während der Karenz
geringfügige Beschäftigung
Während der Karenz ist es möglich, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen, wobei natürlich die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden darf. Eventuell kann mit dem Arbeitgeber eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden, wenn dies nicht länger als 13 Wochen im Kalenderjahr stattfindet, ansonsten geht der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren. Wenn es mit dem bisherigen Arbeitgeber abgeklärt wird, kann auch eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angestrebt werden.
Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze
In der Karenz gibt es auch die Möglichkeit, über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt zu sein, wenn dies nicht länger als 13 Wochen im Kalenderjahr stattfindet, ansonsten geht der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren.
Dieses Arbeitsverhältnis gilt als rechtlich eigenständiges Dienstverhältnis, welches zusätzlich zum bisher bestehenden Dienstverhältnis existiert.
Wird die Grenze von 13 Wochen überschritten, gibt es zwar keine festgelegte Bestrafung. Mögliche Konsequenzen wären aber zum Beispiel die automatische Beendigung der Karenz bzw. der sofortige Dienstantritt. Sollte die Arbeitnehmerin trotz des Verlangens des Arbeitgebers nicht direkt ihre Arbeit antreten, gilt dies als Grund für eine Entlassung.
Quellen
- Arbeiterkammer: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitszeit/SonderformenderArbeitszeit/Geringfuegige_Beschaeftigung.html & https://www.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/Karenz/Geringfuegige_Beschaeftigung_waehrend_der_Karenz.html
- Wirtschaftskammer: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Geringfuegige-Beschaeftigung-arbeitsrechtlich.html & https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Geringfuegige_Beschaeftigung_(sozialrechtlich).html
- help.gv.at: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/207/Seite.2070006.html#Allg