Brutto Netto Pensionsrechner & Pensionskontorechner (AK / SVA) 2024

Unter den Begriff Pensionrechner fallen in Österreich die folgenden drei Rechner-Typen:

  • Der Brutto Netto Rechner für Pensionen
  • Der Pensionsrechner der Arbeitkammer für Eintrittsalter und Pensionshöhe
  • Der Pensionskontorechner der SVA

Mit dem Brutto Netto Pensionsrechner können Sie Ihre monatliche oder jährliche Pension von Brutto in Netto umrechnen. Die Pensionsrechner der Arbeiterkammer bietet Antworten auf die Frage, wann man in Pension gehen kann und wie viel monatliche Rente man bekommen wird. Der SVA Rechner errechnet ebenfalls das Pensionseintrittsalter und die voraussichtliche Höhe der Pension.

Pension von Brutto in Netto umrechnen

So funktioniert’s: Beim folgenden Rechner einfach im Feld „Beitragsgruppe“ statt Angestellter „Pensionist“ auswählen und Pensionen von Brutto in Netto oder von Netto in Brutto umrechnen!

Dienstnehmer

Monat 13. Bezug 14. Bezug Jahr
Brutto -,-- -,-- -,-- -,--
Sozial­versicherung -,-- -,-- -,-- -,--
Lohnsteuer -,-- -,-- -,-- -,--
Netto -,-- -,-- -,-- -,--

Dienstgeber Abgaben

Monat 13. Bezug 14. Bezug Jahr
Sozial­versicherung -,-- -,-- -,-- -,--
Familienlasten­ausgleichsfonds -,-- -,-- -,-- -,--
Zuschlag Dienstgeberbeitrag -,-- -,-- -,-- -,--
Kommunalsteuer -,-- -,-- -,-- -,--
Betriebliche Vorsorgekasse -,-- -,-- -,-- -,--
Summe -,-- -,-- -,-- -,--

Dienstgeber Gesamt

Monat 13. Bezug 14. Bezug Jahr
Summe -,-- -,-- -,-- -,--

Pensionskontorechner der SVA 2024

Mit dem Pensionskontorechner können Sie die Entwicklung Ihres Pensionskontos und die Höhe Ihrer künftigen Pension einschätzen. Der Rechner hat keinen Zugriff auf Ihre Versicherungszeiten. Die Beträge sind daher unverbindlich.

Ob zu den angegebenen Terminen die erforderlichen Versicherungszeiten für einen Pensionsanspruch vorliegen, wird nicht geprüft. Auskünfte dazu erhalten Sie bei Ihrem Pensionsversicherungsträger. Gerechnet wird mit dem heutigen Geldwert. Künftige Veränderungen (Inflation, Aufwertung der Beitragsgrundlagen) sind nicht berücksichtigt: www.pensionsrechner.at

Online Pensionsrechner der Arbeiterkammer für Alterspension und Korridorpension

Dieser Online-Rechner der Arbeiterkammer hilft Ihnen, Ihre Pensionshöhe abzuschätzen. Er gilt für die Alterspension und die Korridorpension auf Basis der Kontogutschrift und stellt eine Orientierungshilfe für Sie dar.

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Das Pensionskonto 2024/2023

Die österreichischen Sozialversicherungen haben im Zuge der sogenannten Pensionsharmonisierung das persönliche Pensionskonto eingerichtet. Dieses steht für alle Versicherungsnehmer (Stichtag: 1. Jänner 1955) zur Verfügung. Seit dem Jahr 2005 erfassen die österreichischen Sozialversicherungen alle Beitragsgrundlagen auf diesem besagten Konto. Die Beitragsgrundlagen beziehen sich auf alle Versicherungszeiten, welche der nach dem 1. Jänner 1955 geborene Arbeitnehmer in seinem Erwerbsleben erzielt.

Grundsätzlich dient das Pensionskonto als Erleichterung für den Arbeitnehmer, gleichzeitig als Überprüfung seines Pensionsanspruches.

Daraus setzt sich das Pensionskonto zusammen

Die österreichischen Sozialversicherungen erfassen für das Pensionskonto folgende Punkte:

  • Die eingezahlten Beiträge des Versicherungsnehmers,
  • die Beitragsgrundlagensummen für die Zeiten einer vollständigen Erwerbstätigkeit,
  • die Zeiten der Teilversicherung und
  • die Zeiten einer allfälligen freiwilligen Versicherung durch den Versicherungsnehmer (Private Pensionsversicherung).

Ebenfalls vermerken die österreichischen Sozialversicherungen die Teilgutschriften sowie auch die Summen, welche mit dem Kontoprozentsatz von 1,78 multipliziert werden und sodann dem Pensionskonto gutschrieben werden.

Ebenfalls erfassen die österreichischen Sozialversicherungen auf dem Pensionskonto eine Kontoerstgutschrift. Die Kontoerstgutschrift ist für Personen, welche nach dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und bis zum 31. Dezember 2004 mindestens ein Versicherungsmonat erwirken konnten. Diese wird mit dem 1. Jänner 2014 ermittelt.

Zudem gibt es spezielle Berechnungsvorschriften. Diese beinhalten und berücksichtigen das Neurecht sowie auch das Altrecht. Somit verlieren jedoch etwaige frühere Teilgutschriften oder Gesamtgutschriften ihre Gültigkeit.

Die Kontoerstgutschrift hat die österreichische Sozialversicherung bis zum 31. Dezember 2014 auf das Pensionskonto der jeweiligen Person übertragen. Alle weiteren Versicherungszeiten, die der Arbeitnehmer noch erwirkt, werden jedes Jahr miteinbezogen. Diese erfolgen in Form einer weiteren Teilgutschrift auf dem Pensionskonto.

Bei der Gesamtgutschrift bezeichnet das Pensionskonto die aufgewertete Summe der Erstgutschrift sowie der geleisteten Teilgutschriften – dies bis zum Pensionsstichtag. Ebenfalls ergibt sich für Personen, welche nach dem 1. Jänner 1955 geboren wurden und erst nach dem Jahr 2005 Versicherungszeiten erwarben, eine Gesamtgutschrift aus den letzten Jahren.

Das Pensionskonto im Detail

Die Gesamtgutschrift des Pensionskontos ist gleich die jährliche Bruttopension des Versicherungsnehmers.

Jedoch gibt es hier einzelne Abschläge zu berücksichtigen. So gibt es in Österreich Abschläge für einen Pensionsantritt vor dem errechneten Regelpensionsalter. Des Weiteren gibt es auch Zuschläge, wenn der Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt den Pensionsantritt vorsieht.

Erzielt der Versicherungsnehmer eine Summe von monatlich über 4.530 Euro (Höchstbeitragsgrundlage), wird der überschüssige Betrag zurückerstattet.

Das Pensionskonto endet immer mit dem Kalenderjahr, in welchem der Stichtag für die Alterspension ist. Seit dem Jahr 2008 erhalten alle Versicherungsnehmer, für die auch ein Pensionskonto eingerichtet ist, Kontomitteilungen. Diese sind jedoch zu beantragen.

Diese Kontomitteilung enthält folgende Punkte: Der Versicherungsnehmer erhält einen Auszug über die Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres. Ebenfalls erhält er die angerechneten Beiträge für das laufende Kalenderjahr. Des Weiteren wird die Teilgutschrift des Kalenderjahres berechnet sowie die Gesamtgutschrift, welche bis zum Ende des Kalenderjahres berechnet wird.

Fragen und Antworten zum Pensionskonto

Im Zuge der Harmonisierung stellen sich nach wie vor viele Fragen. Das Pensionskonto ist ein komplexes Thema, welches sehr wohl für viel Verwirrung in Österreich sorgte.

Die Arbeiterkammer, als auch die österreichischen Sozialversicherungsanstalten sowie auch die Pensionsversicherungsanstalt steht jedoch den ÖsterreicherInnen für Fragen zur Verfügung. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte über das neue Pensionskonto.

Quellen und weitere Informationen:

Pensionsberechnung: Die Berechnung der Pension

Bei der Berechnung der Pension und der Höhe sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. So hängt die Höhe vom beitragspflichtigen Einkommen, den erworbenen Versicherungsmonaten, sowie auch dem Pensionsalter ab.

Alle beitragspflichtigen Einkommen der versicherten Person sowie auch alle versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten ergeben einen Durchschnittswert. Dieser Durchschnittswert gilt als Bemessungsgrundlage und wird zum sogenannten „Stichtag“ errechnet.

Für Zeiten der Kindererziehung liegt eine festgelegter Bemessungsgrundsatz vor. Beide Grundlagen ergeben durchschnittliche Werte – aus diesen bildet sich die Gesamtbemessungsgrundlage für die Berechnung der Pension.

Die Berechnungsgrundlage der österreichischen Alterspension im Detail

Unter dem Begriff Steigerungsbetrag versteht man einen Prozentsatz, der der Bemessungsgrundlage dient. Der Steigerungsbetrag ist davon abhängig, wie viel Leistungsbemessungen in den letzten Versicherungsmonaten vorhanden waren.

Seit dem 1. Jänner 2004 wurden die Prozentpunkte pro Jahr um 0,04 Punkte bis zum Jahr 2009 gesenkt. Für das Jahr 2004 gab es – für 12 Versicherungsmonate – einen Steigerungsbetrag von 1,96 Prozent. 2008 lag dieser nur noch bei 1,80 Prozent und liegt seit dem Jahr 2009 bei 1,78 Prozent.

Erfüllt der Versicherungsnehmer die Anspruchsvoraussetzungen aus den Jahren 2004 bis 2008 und nimmt er die Pension erst später in Anspruch, so bleibt der Prozentsatz – unabhängig vom tatsächlichen Stichtag – erhalten. Der Steigerungsbetrag bzw. die Leistung darf aber 80 Prozent der höchsten Anwendung der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Weist der Versicherungsnehmer mehr als 45 Versicherungsjahre auf, so erhält er die Höchstgrenze von 1,78 Prozent.

Bei der Langzeitversicherung verhält es sich ähnlich. Auch hier gibt es – bis zum Stichtag 1. Dezember 2007 – 2 Steigerungspunkte, die mit 1. Jänner 2011 auf 1,78 Steigerungspunkte reduziert sind. Liegen mehr als 45 Versicherungsjahre beim Versicherungsnehmer vor, erhält dieser automatisch die Leistung mit 1,78 Steigerungspunkten. Eine Ermittlung der 80-Prozent-Grenze entfällt.

Ähnlich verläuft es auch bei der Hacklerregelung und der Schwerarbeiterpension. Auch hier liegt der Steigerungspunkt bei 1,78 Prozent.

Eine verminderte Alterspension bei vorzeitigem Eintritt

Jedoch gibt es auch eine Verminderung beim Eintritt in die vorzeitige Alterspension. Der Versicherungsnehmer erlebt dadurch eine Verminderung von 4,2 Prozent für die letzten 12 Monate, sofern dieser früher die Alterspension in Anspruch nimmt. Eine Verminderung darf jedoch die Höchstgrenze von 15 Prozent der Pension nicht übersteigen.

Ebenfalls gibt es einen Verlustdeckel, der die Arbeitnehmer vor etwaigen hohen Pensionsverlusten schützt. Auch bei der sogenannten Korridorpension gibt es eine Verminderung. Nimmt der Arbeitnehmer die Korridorpension in Anspruch, so vermindert sich die Pension ebenfalls um 4,2 Prozent. Diese 4,2 Prozent wirken für die letzten 12 Monate der Inanspruchnahme vor dem tatsächlichen Regelpensionsalter des Versicherungsnehmers.

Zudem gibt es einen sogenannten Korridorabschlag. Dieser beträgt 2,1 Prozent – somit die Hälfte des normalen Abschlags – und gilt ebenfalls für die letzten 12 Monate der Inanspruchnahme.

Informationen bei den Profis einholen

Wer sich unsicher ist, sollte in Österreich bei der Pensionsversicherungsanstalt nachfragen. Die Pensionsversicherungsanstalt, oder auch die Arbeiterkammer, steht Arbeitnehmern zur Verfügung, falls diese Fragen zum Pensionsantritt oder auch der Pensionshöhe haben. Schlussendlich ist es ein komplexes Thema, welches durch verschiedene Ausnahmeregelungen nicht gerade einfach zu verstehen ist.

Pensionsantrittsalter

Eine „normale“ Pension ist in Österreich die Alterspension. Interessant ist jedoch, dass in Österreich fast niemand in Alterspension ist. Österreich ist das Land der Ausnahmefälle und Ausnahmeregelungen. In Österreich gehen die Menschen mit durchschnittlich 58,5 Jahren in Pension. Die Lebenserwartung liegt bei Frauen derzeit bei 83,3 Jahren – Männer haben eine Lebenserwartung von etwa 78,3 Jahren. Frauen hingegen sind bereits durchschnittlich mit 57,5 Jahren in Pension – Männer mit 59,6 Jahren.

Die Bevölkerung wird älter, geht aber früher in Pension

Österreich liegt im EU-weiten Vergleich an Platz drei mit Belgien. Nur Luxemburg und Slowenien haben mehr „junge“ Pensionisten in ihrem Land. Der dritte Platz bedeutet eigentlich den drittvorletzten Platz für das Pensionssystem in Österreich.

In Österreich gibt es derzeit zwei Pensionisten-Gruppen. So gibt es die bis zum 31. Dezember 1954 geborenen Menschen und die vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Personen.

Bei Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, sind Frauen mit der Vollendung des 60. Lebensjahres Pensionisten, Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für eine Inanspruchnahme benötigen die Pensionisten insgesamt 180 Beitragsmonate – oder 300 Versicherungsmonate bzw. 180 Versicherungsmonate während der letzten 360 Kalendermonate.

Bei der Pensionsklasse 2 – also bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren wurden, sieht die Sache anders aus. Hier gibt es nicht nur gravierende Unterschiede bei der Berechnungsgrundlage, sondern unter anderem auch hohe Zuschläge für die Frühpensionen. Ebenfalls müssen Frauen bis zum 65. Lebensjahr arbeiten.

Aber auch hier wäre Österreich nicht Österreich, wenn es keine Ausnahmen gäbe. So können Frauen, die bis zum 1. Dezember 1963 geboren wurden, bereits nach der Vollendung ihres 60. Lebensjahrs die Pension genießen. Frauen, die ab dem 2. Juni 1968 geboren wurden, können jedoch erst mit 65. Lebensjahr in Pension gehen. Männer gehen nach der Vollendung des 65. Lebensjahres in Pension.

Die Berechnungsgrundlage

Für eine Alterspension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, zieht der Gesetzgeber die ab dem 1. Jänner 2005 erworbenen Versicherungsmonate heran. Insgesamt muss der Arbeitnehmer 180 Versicherungsmonate aufweisen – 84 Monate muss dieser einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein.

Liegen vor dem 1. Jänner 2005 Kindererziehungszeiten vor, werden diese berücksichtigt. Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 mindestens 36 Versicherungsmonate erzielten, haben eine Parallelrechnung – diese findet zwischen der Altpension laut dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Allgemeinen Pensionsgesetz statt.

Die unterschiedlichen Pensionsmodelle in Österreich

Jedoch gibt es auch dutzende andere Pensionsmöglichkeiten in Österreich. So gibt es etwa die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspension bei dementsprechend langer Versicherungsdauer des Arbeitnehmers.

Des Weiteren gibt es die Korridorpension. Hier liegt das Antrittsalter bei 62 Jahren – ab dem Jahr 2016 bei 40 Versicherungsjahren und ab dem Jahr 2020 sind 42 anstelle der 37,5 Jahre erforderlich. Die Schwerstarbeiterpension – oder auch „Hacklerregelung“ ist eine weitere Pensionsmöglichkeit in Österreich.

Ebenfalls gibt es eine Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension, die jedoch seit dem Jahr 2012 nur noch für über 50-jährige Personen existiert. Jüngere Personen erhalten ein sogenanntes Rehabilitationsgeld. Ebenfalls gibt es die Witwen- bzw. Witwerpension und auch die Waisenpension. Beide Pensionsmöglichkeiten stehen jedoch nur Hinterbliebenen zu.

Der Pensionsantrag

Die österreichische Rechtsgrundlage für Pensionsansprüche im Alter oder aus anderen persönlichen Gründen ist das APG, das Allgemeine Pensionsgesetz. Seit Mitte der 2000er Jahre ist darin neben den Zuständigkeiten sowie Verantwortlichkeiten der bundes- und landesweiten Pensionsversicherungen auch das Pensionssystem für diejenigen anspruchsberechtigten Bürger geregelt, die nach dem 1. Januar 1955 geboren sind.

Für alle älteren Bürger gilt weiterhin die bis Ende 2004 gültige Pensionsregelung für die unterschiedlichen soziale Gruppen.

Darüber hinaus ist zum 1. Januar 2014 ein neues Pensionskonto eingeführt worden. Es betrifft alle Pensionsberechtigten, die nach dem 31. Dezember 1955 geboren sind. Das Eintrittsalter ist für Frauen und Männer einheitlich auf das 65. Lebensjahr festgelegt. Eine Alternative dazu bietet die sogenannte Korridorpension, die schon mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich ist.

Alle Pensionen müssen gleichermaßen beantragt werden. Der Anspruch ist zwar rechtlich begründet, er muss jedoch per Antrag geltend gemacht werden. Das kann formlos, muss jedoch schriftlich geschehen. Den Antrag muss der Pensionär selbst stellen, also derjenige, der die Pension erhält. Der bisherige Arbeitgeber beispielsweise kann für seine Mitarbeiter keine Pension beantragen.

Die Pension wird immer erst ab dem Antragseingang gewährt, also nicht rückwirkend. Sie sollte im Normalfall zwei bis drei Monate vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters beantragt werden. Unabhängig davon, wie lange die Antragsbearbeitung dann dauert, wird sie jedoch vom ersten Tage an bezahlt. Der Pensionär seinerseits ist dann auch übergangslos krankenversichert.

Für die einzelnen Pensionen gibt es in Bund und Länder verschiedene Pensionsversicherungsträger, die alle ein eigenes Formular für den Pensionsantrag verwenden. Wenn also der formlose Pensionsantrag mit ein, zwei Sätzen bei dem nicht zuständigen Versicherungsträger gestellt wird, dann leitet dieser den Antrag zuständigkeitshalber weiter.

Der zuständige Versicherungsträger wendet sich dann seinerseits an den Antragssteller. Er bietet entweder ein persönliches Antragsgespräch an, oder schickt ihm per Post beziehungsweise online den richtigen Pensionsantrag zu. Dieser Umweg kann durchaus einige Wochen dauern und Zeitverlust bedeuten. Daher ist es empfehlenswert, sich frühzeitig nach dem zuständigen Pensionsversicherungsträger zu erkundigen.

Als Faustregel gilt, dass immer derjenige zuständig ist, bei dem in den vergangenen fünfzehn Jahren vor dem Pensionsstichtag die höchste Zahl an Versicherungsmonaten erworben wurde. Liegen für diesen fünfzehnjährigen Zeitraum keine Versicherungszeiten vor, dann ist der Versicherungsträger Ansprechpartner, der den allerletzten Versicherungsmonat gutgeschrieben hat.

Seit dem Inkrafttreten des APG im Jahre 2005 sind österreichweit fünf Pensionsversicherungsträger zuständig.

Es sind dies die
• Pensionsversicherungsanstalt PVA
• Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft SVA
• Sozialversicherungsanstalt der Bauern SVB
• Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau VAEB
• Versicherungsanstalt für österreichische Notariate

Bei der Antragstellung und dem damit verbundenen Stichtag wird zwischen Eigen- sowie Hinterbliebenenpension unterschieden. Im Gegensatz zum Datum des Antragseingangs für die Eigenpension gilt für die Hinterbliebenenpension als Stichtag der auf den Todestag folgende Kalendertag, wenn der Antrag innerhalb der folgenden sechs Monate eingeht.

Bei später gestellten Anträgen gilt dann ebenfalls das Datum des Antragseinganges. Die Pensionsversicherungsträger bieten als Service eine verbindliche Pensionsvorausberechnung an. Auch sie muss individuell beantragt werden.

Alle Pensionen werden monatlich im Nachhinein ausgezahlt. Darauf muss der Pensionär im ersten Pensionsmonat besonders achten. Wenn er bis dahin sein Monatsentgelt zum Monatsbeginn oder zur Monatsmitte erhalten hat, dann muss er in puncto Liquidität einige Wochen ohne Einkommen überbrücken. Sie sollten also für einen Pensionsbeginn eine kleine Rücklage bilden, bis Sie die erste Zahlung erhalten.

Weitere Informationen und Downloads zum Pensionsantrag:

Allgemeine Quellen und weitere Informationen: