Damit Jugendliche nicht übermäßig gefährdet werden, gibt es einige Vorschriften, die Personen unter 18 Jahren einhalten müssen. Die Regelungen für Jugendliche, Jugendschutz genannt, werden in Österreich von den jeweiligen Bundesländern aufgestellt, was der Grund dafür ist, dass diese manchmal unterschiedlich ausfallen. Die Bestimmungen gelten immer für das Bundesland, in dem sich der Jugendliche gerade aufhält.
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Jugendschutz
Ausgehzeiten
Üblicherweise werden die Begrenzungen aufgehoben, wenn eine Begleitperson dabei ist oder ein triftiger Grund für das längere Ausbleiben (z. B. Heimweg) vorliegt.
Bundesland | Alter | Uhrzeit | Ausnahmen |
Oberösterreich | unter 14 | bis 22:00 | |
14 – 16 | bis 00:00 | ||
über 16 | keine Begrenzung | ||
Niederösterreich | unter 14 | bis 22:00 | |
14 – 16 | bis 01:00 | ||
über 16 | keine Begrenzung | ||
Salzburg | unter 12 | bis 21:00 | in Lokalen nur mit Begleitperson |
12 – 14 | bis 22:00 | in Lokalen nur mit Begleitperson in der Nacht auf Sonn-/Feiertage bis 23:00 |
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14 – 16 | bis 23:00 | in Lokalen nur mit Begleitperson in der Nacht auf Sonn-/Feiertage bis 23:00 |
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über 16 | keine Begrenzung | ||
Kärnten | unter 14 | bis 23:00 | |
14 – 16 | bis 01:00 | ||
über 16 | keine Begrenzung | ||
Steiermark | unter 14 | bis 21:00 | von Eltern beaufsichtigter Bereich |
14 – 16 | bis 23:00 | von Eltern beaufsichtigter Bereich | |
über 16 | keine Begrenzung | ||
Wien | unter 14 | bis 22:00 | |
14 – 16 | bis 01:00 | ||
über 16 | keine Begrenzung | ||
Burgenland | unter 14 | bis 22:00 | |
14 – 16 | bis 01:00 | ||
über 16 | keine Begrenzung | ||
Tirol | unter 14 | bis 22:00 | in Lokalen nur mit Begleitperson öffentliche Veranstaltung: mit Begleitperson bis 00:00 |
14 – 16 | bis 01:00 | Veranstaltungen von Schulen, Kirchen, etc.: keine Begrenzung | |
über 16 | keine Begrenzung | ||
Vorarlberg | unter 12 | bis 22:00 | |
12 – 14 | bis 23:00 | ||
14 – 16 | bis 00:00 | ||
16 – 18 | bis 02:00 |
Alkohol
Natürlich gibt es für schädigende Substanzen wie in diesem Fall Regelungen, diese könnt ihr hier für jedes Bundesland einzeln sehen.
Bundesland | Alter | Regelungen |
Oberösterreich | unter 16 | Erwerb & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten |
16 – 18 | Erwerb & Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken ist verboten | |
Niederösterreich | unter 16 | Erwerb, Besitz & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten |
Salzburg | unter 16 | Erwerb, Besitz & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten |
16 – 18 | Erwerb, Besitz & Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken & Mischgetränken ist verboten | |
Kärnten | unter 16 | Erwerb, Besitz & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten |
16 – 18 | Erwerb, Besitz & Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken & Mischgetränken ist verboten | |
über 16 | alkoholische Getränke dürfen nur bis zu einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 Promille konsumiert werden | |
Steiermark | unter 16 | Erwerb, Besitz & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten |
16 – 18 | Erwerb, Besitz & Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken & Mischgetränken ist verboten | |
Wien | unter 16 | Erwerb & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten |
unter 18 | Konsum von Alkohol in Schulen ist verboten | |
Burgenland | unter 16 | Erwerb, Besitz & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten (Ausnahme: behördlich erlaubter Testkauf) |
Tirol | unter 16 | Erwerb & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten |
16 – 18 | Erwerb & Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken & Mischgetränken ist verboten | |
Vorarlberg | unter 16 | Erwerb, Besitz & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten |
16 – 18 | Erwerb, Besitz & Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken & Mischgetränken ist verboten |
Nikotin
Auch Nikotin ist für den Körper nicht gesundheitsfördernd, deshalb gibt es auch hier Regelungen.
Bundesland | Alter | Regelungen |
Oberösterreich | unter 16 | Erwerb & Konsum von Tabakwaren ist verboten |
Niederösterreich | unter 16 | Erwerb, Besitz & Konsum von Tabakwaren ist verboten |
Salzburg | unter 16 | Erwerb, Besitz & Konsum von Tabakwaren ist verboten |
Kärnten | unter 16 | Erwerb, Besitz & Konsum von Tabakwaren ist verboten |
Steiermark | unter 16 | Erwerb, Besitz & Konsum von Tabakwaren ist verboten |
Wien | unter 16 | Erwerb & Konsum von Tabakwaren ist verboten |
unter 18 | Konsum von Tabakwaren in Schulen ist verboten | |
Burgenland | unter 16 | Erwerb, Besitz & Konsum von Tabakwaren ist verboten (Ausnahme: behördlich erlaubter Testkauf) |
Tirol | unter 16 | Erwerb & Konsum von Tabakwaren ist verboten |
Vorarlberg | unter 16 | Erwerb, Besitz & Konsum von Tabakwaren ist verboten |
Medien
Es ist verboten, Personen unter 18 Jahren Medien, Datenträger oder Dienstleistungen anzubieten, vorzuführen, weiterzugeben und zugänglich zu machen, wenn diese Jugendliche in ihrer weiteren Entwicklung gefährden könnten. Eine Gefährdung wird angenommen, wenn:
- kriminelle Handlungen von Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlicht werden,
- Menschen wegen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, des Alter, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden, oder wenn
- pornographische Inhalte dargestellt werden.
Für Jugendliche ist der Erwerb, der Besitz und der Gebrauch solcher Medien, Datenträger oder Dienstleistungen verboten.
Personen, die solche Medien, Datenträger oder Dienstleistungen anbietet, müssen Vorkehrungen treffen, damit Jugendliche keinen Zugriff darauf haben.
verbotener Aufenthalt an bestimmten Orten
Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Nachtlokalen, Tagesbars und Räumlichkeiten, die zur Ausübung von Prostitution verwendet werden grundsätzlich verboten.
Bundesland | Alter | Regelungen |
Oberösterreich | unter 18 | Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros & Spielhallen ist verboten |
Niederösterreich | unter 14 | Aufenthalt in Spielhallen ist verboten |
unter 18 | Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen & Spielhallen ist verboten | |
Salzburg | unter 18 | Aufenthalt in Bordellen, Sexshops, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen & Spielhallen ist verboten |
Kärnten | unter 14 | Besuch von Betriebsstätten, in denen Spielautomaten betrieben werden, ist verboten |
unter 18 | Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Nachtlokalen, Branntweinschenken, Swingerclubs, Wettbüros & Spielhallen ist verboten | |
Steiermark | unter 15 | Benutzung von Unterhaltungsspielapparaten ist verboten |
unter 18 | Aufenthalt in Bordellen, Sexshops, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen & Spielhallen ist verboten | |
Wien | unter 14 | Aufenthalt in Spiellokalen/Orten, an denen mehr als zwei Spielapparaten aufgestellt sind, ist verboten |
unter 18 | Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen & Spielhallen ist verboten | |
Burgenland | unter 18 | Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros & Spielhallen ist verboten |
Tirol | unter 18 | Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen & Spielhallen ist verboten |
Vorarlberg | unter 16 | Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen & Spielhallen ist verboten |
Reisen
Das Autostoppen ist in der Steiermark für Jugendliche unter 16 Jahren verboten, außer es liegt eine Notsituation vor, es ist eine Begleitperson dabei oder der Lenker kennt den Jugendlichen. In Vorarlberg und Kärnten ist das Autostoppen unter 14 Jahren untersagt, außer es liegt ein Notfall vor oder der Lenker kennt das Kind. In den übrigen Bundesländern ist das Autostoppen grundsätzlich erlaubt, solange es nicht auf Autobahnen oder Schnellstraßen stattfindet.
Sobald Jugendliche ohne ihre Erziehungsberechtigten verreisen, müssen sie eine Einverständniserklärung von diesen bei sich haben. Auf einer solchen Einverständniserklärung müssen Informationen wie Name, Adresse, Telefonnummer, Unterschrift und Kenntnis und Erlaubnis des Aufenthalts des Jugendlichen an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit. Zusätzlich sollte die Kopie des Reisepasses eines der Erziehungsberechtigten mitgeführt werden.
Ob Jugendliche ins Ausland verreisen dürfen, bestimmen die Erziehungsberechtigten, die ihren Schützlingen ein Dokument mit Namen, Adresse, Telefonnummer, Unterschrift und Einverständniserklärung mitgeben sollten. Die Kopie der Geburtsurkunde des Jugendlichen und die Kopie des Reisepasses eines der Erziehungsberechtigten sollten ebenfalls mitgeführt werden. Im Ausland gelten die Jugendschutzgesetze des jeweiligen Landes.
Quellen
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/174/Seite.1740250.html
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/174/Seite.1740230.html
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/174/Seite.1740220.html
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/174/Seite.1740540.html
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/174/Seite.1740328.html