Jugendschutz – Ausgehzeiten, Alkohol, Nikotin, Medien, Aufenthalt, Reisen

Damit Jugendliche nicht übermäßig gefährdet werden, gibt es einige Vorschriften, die Personen unter 18 Jahren einhalten müssen. Die Regelungen für Jugendliche, Jugendschutz genannt, werden in Österreich von den jeweiligen Bundesländern aufgestellt, was der Grund dafür ist, dass diese manchmal unterschiedlich ausfallen. Die Bestimmungen gelten immer für das Bundesland, in dem sich der Jugendliche gerade aufhält.

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Jugendschutz

Ausgehzeiten

Üblicherweise werden die Begrenzungen aufgehoben, wenn eine Begleitperson dabei ist oder ein triftiger Grund für das längere Ausbleiben (z. B. Heimweg) vorliegt.

Bundesland Alter Uhrzeit Ausnahmen
Oberösterreich unter 14 bis 22:00
14 – 16 bis 00:00
über 16 keine Begrenzung
Niederösterreich unter 14 bis 22:00
14 – 16 bis 01:00
über 16 keine Begrenzung
Salzburg unter 12 bis 21:00 in Lokalen nur mit Begleitperson
12 – 14 bis 22:00 in Lokalen nur mit Begleitperson
in der Nacht auf Sonn-/Feiertage bis 23:00
14 – 16 bis 23:00 in Lokalen nur mit Begleitperson
in der Nacht auf Sonn-/Feiertage bis 23:00
über 16 keine Begrenzung
Kärnten unter 14 bis 23:00
14 – 16 bis 01:00
über 16 keine Begrenzung
Steiermark unter 14 bis 21:00 von Eltern beaufsichtigter Bereich
14 – 16 bis 23:00 von Eltern beaufsichtigter Bereich
über 16 keine Begrenzung
Wien unter 14 bis 22:00
14 – 16 bis 01:00
über 16 keine Begrenzung
Burgenland unter 14 bis 22:00
14 – 16 bis 01:00
über 16 keine Begrenzung
Tirol unter 14 bis 22:00 in Lokalen nur mit Begleitperson
öffentliche Veranstaltung: mit Begleitperson bis 00:00
14 – 16 bis 01:00 Veranstaltungen von Schulen, Kirchen, etc.: keine Begrenzung
über 16 keine Begrenzung
Vorarlberg unter 12 bis 22:00
12 – 14 bis 23:00
14 – 16 bis 00:00
16 – 18 bis 02:00

Alkohol

Natürlich gibt es für schädigende Substanzen wie in diesem Fall Regelungen, diese könnt ihr hier für jedes Bundesland einzeln sehen.

Bundesland Alter Regelungen
Oberösterreich unter 16 Erwerb & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten
16 – 18 Erwerb & Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken ist verboten
Niederösterreich unter 16 Erwerb, Besitz & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten
Salzburg unter 16 Erwerb, Besitz & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten
16 – 18 Erwerb, Besitz & Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken & Mischgetränken ist verboten
Kärnten unter 16 Erwerb, Besitz & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten
16 – 18 Erwerb, Besitz & Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken & Mischgetränken ist verboten
über 16 alkoholische Getränke dürfen nur bis zu einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 Promille konsumiert werden
Steiermark unter 16 Erwerb, Besitz & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten
16 – 18 Erwerb, Besitz & Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken & Mischgetränken ist verboten
Wien unter 16 Erwerb & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten
unter 18 Konsum von Alkohol in Schulen ist verboten
Burgenland unter 16 Erwerb, Besitz & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten (Ausnahme: behördlich erlaubter Testkauf)
Tirol unter 16 Erwerb & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten
16 – 18 Erwerb & Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken & Mischgetränken ist verboten
Vorarlberg unter 16 Erwerb, Besitz & Konsum von alkoholischen Getränken ist verboten
16 – 18 Erwerb, Besitz & Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken & Mischgetränken ist verboten

Nikotin

Auch Nikotin ist für den Körper nicht gesundheitsfördernd, deshalb gibt es auch hier Regelungen.

Bundesland Alter Regelungen
Oberösterreich unter 16 Erwerb & Konsum von Tabakwaren ist verboten
Niederösterreich unter 16 Erwerb, Besitz & Konsum von Tabakwaren ist verboten
Salzburg unter 16 Erwerb, Besitz & Konsum von Tabakwaren ist verboten
Kärnten unter 16 Erwerb, Besitz & Konsum von Tabakwaren ist verboten
Steiermark unter 16 Erwerb, Besitz & Konsum von Tabakwaren ist verboten
Wien unter 16 Erwerb & Konsum von Tabakwaren ist verboten
unter 18 Konsum von Tabakwaren in Schulen ist verboten
Burgenland unter 16 Erwerb, Besitz & Konsum von Tabakwaren ist verboten (Ausnahme: behördlich erlaubter Testkauf)
Tirol unter 16 Erwerb & Konsum von Tabakwaren ist verboten
Vorarlberg unter 16 Erwerb, Besitz & Konsum von Tabakwaren ist verboten

Medien

Es ist verboten, Personen unter 18  Jahren Medien, Datenträger oder Dienstleistungen anzubieten, vorzuführen, weiterzugeben und zugänglich zu machen, wenn diese Jugendliche in ihrer weiteren Entwicklung gefährden könnten. Eine Gefährdung wird angenommen, wenn:

  • kriminelle Handlungen von Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlicht werden,
  • Menschen wegen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, des Alter, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden, oder wenn
  • pornographische Inhalte dargestellt werden.

Für Jugendliche ist der Erwerb, der Besitz und der Gebrauch solcher Medien, Datenträger oder Dienstleistungen verboten.

Personen, die solche Medien, Datenträger oder Dienstleistungen anbietet, müssen Vorkehrungen treffen, damit Jugendliche keinen Zugriff darauf haben.

verbotener Aufenthalt an bestimmten Orten

Personen unter 18 Jahren ist der Aufenthalt in Nachtlokalen, Tagesbars und Räumlichkeiten, die zur Ausübung von Prostitution verwendet werden grundsätzlich verboten.

Bundesland Alter Regelungen
Oberösterreich unter 18 Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros & Spielhallen ist verboten
Niederösterreich unter 14 Aufenthalt in Spielhallen ist verboten
unter 18 Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen & Spielhallen ist verboten
Salzburg unter 18 Aufenthalt in Bordellen, Sexshops, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen & Spielhallen ist verboten
Kärnten unter 14 Besuch von Betriebsstätten, in denen Spielautomaten betrieben werden, ist verboten
unter 18 Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Nachtlokalen, Branntweinschenken, Swingerclubs, Wettbüros & Spielhallen ist verboten
Steiermark unter 15 Benutzung von Unterhaltungsspielapparaten ist verboten
unter 18 Aufenthalt in Bordellen, Sexshops, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen & Spielhallen ist verboten
Wien unter 14 Aufenthalt in Spiellokalen/Orten, an denen mehr als zwei Spielapparaten aufgestellt sind, ist verboten
unter 18 Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen & Spielhallen ist verboten
Burgenland unter 18 Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros & Spielhallen ist verboten
Tirol unter 18 Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen & Spielhallen ist verboten
Vorarlberg unter 16 Aufenthalt in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros, Branntweinschenken, Videoclubs, Nachtlokalen & Spielhallen ist verboten

Reisen

Jugenschutz
Quelle: Bigstockphoto.com

Das Autostoppen ist in der Steiermark für Jugendliche unter 16 Jahren verboten, außer es liegt eine Notsituation vor, es ist eine Begleitperson dabei oder der Lenker kennt den Jugendlichen. In Vorarlberg und Kärnten ist das Autostoppen unter 14 Jahren untersagt, außer es liegt ein Notfall vor oder der Lenker kennt das Kind. In den übrigen Bundesländern ist das Autostoppen grundsätzlich erlaubt, solange es nicht auf Autobahnen oder Schnellstraßen stattfindet.

Sobald Jugendliche ohne ihre Erziehungsberechtigten verreisen, müssen sie eine Einverständniserklärung von diesen bei sich haben. Auf einer solchen Einverständniserklärung müssen Informationen wie Name, Adresse, Telefonnummer, Unterschrift und Kenntnis und Erlaubnis des Aufenthalts des Jugendlichen an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit. Zusätzlich sollte die Kopie des Reisepasses eines der Erziehungsberechtigten mitgeführt werden.

Ob Jugendliche ins Ausland verreisen dürfen, bestimmen die Erziehungsberechtigten, die ihren Schützlingen ein Dokument mit Namen, Adresse, Telefonnummer, Unterschrift und Einverständniserklärung mitgeben sollten. Die Kopie der Geburtsurkunde des Jugendlichen und die Kopie des Reisepasses eines der Erziehungsberechtigten sollten ebenfalls mitgeführt werden. Im Ausland gelten die Jugendschutzgesetze des jeweiligen Landes.

Quellen

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/174/Seite.1740250.html

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/174/Seite.1740230.html

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/174/Seite.1740220.html

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/174/Seite.1740540.html

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/174/Seite.1740328.html