Mutterschutz in Österreich

Das österreichische Recht bietet allen Dienstnehmerinnen, die entweder momentan ein Kind erwarten oder vor kurzem ein Baby zur Welt gebracht haben, einen besonderen Schutz. Es handelt sich dabei um den Mutterschutz, der gerade in der aufregenden Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt dank verschiedenster Maßnahmen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sorgt.

Mutterschutz: Erleichterungen für berufstätige Mütter

Prinzipiell deckt der gesetzlich verankerte Mutterschutz folgende Kernbereiche ab:

  • Gesundheitserhaltende Maßnahme für Mütter und ihre Babys
  • Schutz vor einer etwaigen Ungleichbehandlung im Beruf bis hin zu Kündigungen aufgrund einer Schwangerschaft

Generell wahrt der Mutterschutz die Interessen von Frauen, die als Dienstnehmerinnen an der Arbeitswelt teilhaben. Dazu zählen auch Lehrlinge sowie Personen, die einer sogenannten Heimarbeit nachgehen. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Staatsbürgerschaft der Mutter. Des Weiteren spielen auch weder das Ausmaß der Arbeitszeit oder die bisherige Beschäftigungsdauer eine Rolle.

Das heißt: Jede Schwangere hat in Österreich Anspruch auf Mutterschutz.

Ab wann gilt der Mutterschutz ?

Ab dem Zeitpunkt, wo dem Arbeitgeber die Schwangerschaft gemeldet wird, greifen die betreffenden rechtlichen Bestimmungen. Dies muss spätestens vier Wochen vor dem voraussichtlichen Eintritt in den Mutterschutz erfolgen. In der Folge wird auch das Arbeitsinspektorat darüber in Kenntnis gesetzt.

Allerdings ist es mit einer Meldung alleine noch nicht getan, denn es muss dem Dienstgeber zusätzlich eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden, die Auskunft über den voraussichtlichen Geburtstermin gibt. Dies muss bis spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen.

Dauer des Mutterschutz

Vor der Geburt garantiert der Mutterschutz eine 8-wöchige Schutzfrist, in der nicht gearbeitet werden darf. Diese Frist verlängert bzw. verkürzt sich automatisch, wenn das Kind später bzw. früher als errechnet zur Welt kommt.

Liegt eine kompliziert verlaufende Schwangerschaft vor, dann nimmt diese Frist auf fachärztliches Anraten hin einen längeren Zeitraum in Anspruch, sofern Amtsarzt oder die Ärzte des Arbeitsinspektorates zum selben Schluss gelangen. Die Arbeitnehmerin erhält in einem solchen Fall ein Freistellungszeugnis, welches ihrer Dienststelle vorzulegen ist.

Nach der Geburt verbieten die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen das Arbeiten ebenfalls für acht Wochen. Dies gilt aber nur für so genannte normale Geburten: Bei Kaiserschnitt, Frühchen oder Mehrlingsgeburten wird eine 12 Wochen dauernde Dienstfreistellung gewährt. Danach beginnt die Karenzzeit.

Informationen zur Karenz finden Sie hier.

Wochengeld als Lohnersatz

Während des Mutterschutzes erhalten Sie keinen Gehalt oder Lohn von Ihrem Arbeitgeber, jedoch erhalten in dieser Zeit Schwangere und Jungmütter das so genannte Wochengeld, das vonseiten der jeweiligen Krankenkasse ausbezahlt wird.

Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein für acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, den Tag der Geburt und acht Wochen nach dem Geburtstermin ausbezahlt. Nach dem Mutterschutz erhält die Mutter Kindergeld (Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe).

Verfahren

Das Wochengeld muss beim zuständigen Krankenversicherungsträger mit den erforderlichen Unterlagen beantragt werden. Diese Unterlagen sind wie folgt:

  • Arbeits- & Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder Mitteilung über den Leistungsanspruch (bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz)
  • ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder Freistellungszeugnis (bei einer vorgezogenen Schutzfrist)

Will man nach der Geburt weiterhin Wochengeld beantragen, benötigt man zusätzlich noch die folgenden Unterlagen:

  • Geburtsurkunde
  • Bescheinigung des Spitals (bei Frühgeburt/Mehrlingsgeburt/Kaiserschnittentbindung)
  • Bestätigung über Krankenhausaufenthalt

Höhe des Wochengelds

Das Wochengeld wird nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes berechnet, dazu kommen Zuschläge für Sonderzahlungen wie z. B. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.

Wenn eine Mutter bereits Kinderbetreuungsgeld erhält und aufgrund einer erneuten Schwangerschaft wieder in den Mutterschutz geht, gibt es ein Wochengeld, wenn auch vor dem Bezug des Kinderbetreuungsgelds ein Anspruch darauf bestand. Der Betrag liegt dann bei 100% des zuvor bezogenenen Kinderbetreuungsgeldes.

Befindet sich die werdende Mutter gerade in Bildungskarenz, wird das Wochengeld vom Verdienst der letzten drei Monate vor dem Weiterbildungsgeldbezug berechnet.

Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte erhalten täglich einen fixen Betrag von 9,47 € , freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld und bei unselbstständig erwerbstätigen Frauen richtet sich die Höhe des Wochengelds nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Mutterschutzes. Dazu kommen wiederum Zuschläge für Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld).

Sonderrechte für Mütter

Neben der Arbeitsfreistellung in den letzten Wochen einer Schwangerschaft sowie in den ersten Monaten nach der Entbindung stellen die gesetzlichen Bestimmungen des Mutterschutzes auch sicher, dass Mütter innerhalb der Arbeitszeit notwendige Arztbesuche tätigen können. Betroffen davon sind hauptsächlich die Untersuchungen, die für den Mutter-Kind-Pass vorgenommen werden müssen.

Dank dieser Regelungen hat jede erwerbstätige Jungmutter die Garantie, dass sie ihren Lohn bzw. ihr Gehalt ohne Kürzungen erhält, selbst wenn sie während der Arbeitszeit einen Arztbesuch absolviert.

Diese Schutzmaßnahme ist insofern notwendig, als dass sich die gängigen Arbeitszeiten meist mit den Öffnungszeiten der Praxen überschneiden, was für den Großteil der berufstätigen Mütter einen Arztbesuch in der Freizeit so gut wie unmöglich macht.

Quellen und weitere Informationen: