Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe 2024

In Österreich werden als „Kindergeld“ grundsätzlich 2 verschiedene Begriffe verwendet:

  • Familienbeihilfe
  • Kinderbetreuungsgeld

Die Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe ist unabhängig vom Einkommen oder der Beschäftigung der Eltern. Sie ist vom Alter des Kindes abhängig und wird für jedes Kind bis zum 24. Lebensjahr monatlich ausbezahlt.

Höhe des Kindergeldes (Familienbeihilfe)

Die Beihilfe hängt vom Alter des Kindes ab.

Dabei gilt ab Jänner 2024 folgende Regelung:

  • Kinder ab dem Monat der Geburt: 132,30 Euro
  • Kinder ab dem Monat, in dem das Kind 3 Jahre alt wird: 141,50 Euro
  • Kinder ab dem Monat, in dem das Kind 10 Jahre alt wird: 164,20 Euro
  • Kinder ab dem Monat, in dem das Kind 19 Jahr alt wird: 191,60 Euro

Die Familienbeihilfe (einschließlich Alterszuschlägen und Geschwisterstaffel) wird per Jänner 2024 somit um 9,7 Prozent erhöht (Valorisierung) .

Wer lohnsteuerpflichtig ist, bekommt weiters zur Familienbeihilfe noch den Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Dieser beträgt pro Kind und pro Monat 67,80 Euro. Zudem erhalten Familien, die Kinder im Alter zwischen 6 und 15 Jahren haben, jeweils im August einen Betrag von 116,10 Euro ausbezahlt, der als Schulstartgeld dient.

Familien bekommen noch zusätzliche Beihilfen, wenn sie mehr als ein Kind haben:

  • Familien mit 2 Kindern erhalten zusätzlich zur Familienbeihilfe pro Kind 8,20 Euro
  • Familien mit 3 Kindern erhalten zusätzlich 20,20 Euro pro Kind
  • Familien mit 4 Kindern erhalten zusätzlich 30,70 Euro pro Kind
  • Familien mit 5 Kindern erhalten zusätzlich 37,20 Euro pro Kind
  • Familien mit 6 Kindern erhalten zusätzlich 41,50 Euro pro Kind
  • Familien mit 7 und mehr Kinder erhalten zusätzlich 60,30 Euro pro Kind

Wer bekommt sie? Die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe kann jeder, unabhängig vom Einkommen der Familie, beantragen. Allerdings gibt es einige Voraussetzungen für diese Beihilfe, die der Familie zustehen, wenn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Familie, die die Beihilfe beantragt, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • den Wohnsitz in Österreich haben
  • Staatsbürger des Landes Österreich, der Schweiz oder der EU/EWR sein
  • Angehörige von Drittstaaten, die auf Dauer in Österreich sind, wenn sie einen Aufenthaltstitel vorweisen können
  • Flüchtlinge, die nach dem Asylgesetz anerkannt sind oder die einen besonderen Schutz nach dem Asylgesetz genießen
  • Subsidiär Schutzberechtigte, die keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen oder erwerbstätig sind
  • wenn der Lebensmittelpunkt in Österreich ist und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt

Wie lange? Bis zum 18. bzw. 24. Lebensjahr

Auch Familien, deren Kinder bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie noch in der Ausbildung sind. Dazu gehören nicht nur die Lehre, sondern auch die Ausbildung in der Schule wie Studium oder Fachhochschule.

Dabei gibt es die Familienbeihilfe allerdings nur dann, wenn die Zeit zwischen Matura und Ausbildung nur kurze Zeit beträgt. Wenn der Sprössling zuerst auf Weltreise gehen oder eine Auszeit nehmen möchte, steht diesem/dieser die Familienbeihilfe nicht mehr zu.

Während des Studiums steht die Familienbeihilfe nur den Kindern zu, die die vorgesehene Studienzeit einhalten und wenn auch dem Finanzamt ein positiver Studienerfolg nachgewiesen wird.

Wird die Ausbildung so rasch wie möglich nach der Matura fortgesetzt, steht der Familie die Beihilfe auch in jener Zeit zu, in der das Kind auf den Ausbildungsplatz oder den Zivildienst wartet.

Kinder die ab dem 18. Lebensjahr in keiner Ausbildung mehr stehen und diese bereits abgeschlossen haben, steht keine Familienbeihilfe mehr zu. Dies gilt auch für Kinder, die als arbeitslos vorgemerkt und beim Arbeitsmarktservice gemeldet sind.

Dabei ist zu beachten, dass die Familienbeihilfe nur bis zum vollendeten 24. Lebensjahr bezogen werden kann.

Ebenso kann während einem freiwilligen sozialen Jahr Familienbeihilfe bezogen werden. Doch auch hier sind einige Voraussetzungen einzuhalten. Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres können Beihilfe erhalten, wenn sie ein freiwilliges Sozial- oder Umweltschutzjahr machen, einen Gedenkdienst, Sozial- oder Friedensdienst im Ausland absolvieren oder wenn sie beim Europäischen Freiwilligendienst dabei sind.

Zuverdienstgrenzen der Kinder

Erhält die Familie eine Familienbeihilfe, dürfen die Kinder, für die die Beihilfe gezahlt wird, bis zu 10.000 Euro dazuverdienen. Übersteigt das Einkommen die Steuerbemessungsgrundlage, muss die Familienbeihilfe für nur ab dem Zeitpunkt zurückgezahlt werden, wo die Steuerbemessungsgrundlage überschritten wurde.

Die erhöhte Familienbeihilfe

Eine erhöhte Familienbeihilfe von monatlich 180,90 Euro erhalten Familien, deren Kind erheblich behindert ist. Dabei muss das Sozialministerium bescheinigen, welches Ausmaß die Behinderung hat und ob das Kind unfähig ist, dauerhaft für sich selbst zu sorgen.

Beantragung der Familienbeihilfe

Anlässlich der Geburt wird die Familienbeihilfe monatlich ausgezahlt, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Dabei wird in der Regel die Beihilfe an die Mutter, also den haushaltsführenden Elternteil, ausgezahlt. Möchte die Mutter verzichten, kann die Familienbeihilfe auch an den anderen Elternteil ausgezahlt werden.

Weiterhin ist es möglich, dass die Familienbeihilfe direkt an die volljährigen Kinder ausgezahlt werden kann. Dazu muss dies beim Finanzamt beantragt werden und kann nur in Verbindung mit einer Unterschrift des Erziehungsberechtigten erfolgen. Der Elternteil kann aber auch die Direktauszahlung an das Kind widerrufen.

Es ist also durchaus möglich, die Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr zu erhalten. Denn gerade in der heutigen Zeit, in der die Kinder eine lange schulische Laufbahn haben, ist dies ein großer Vorteil für Familien.

Quellen und weitere Infos zur Familienbeihilfe:

Das Kinderbetreuungsgeld

Mit dem Kinderbetreuungsgeld bietet der österreichische Staat jungen Familien eine wertvolle finanzielle Unterstützung. Dieses Geld bekommt die junge Familie in der Karenz. Dank solch einer Maßnahme gestaltet sich die erste, in der Regel kostenintensive Phase im Leben eines Kleinkindes, für die Eltern einfacher und sorgloser. Zur Wahl stehen dabei zwei unterschiedliche Modelle (geänderte Modelle seit März 2017 – siehe weiter unten):

  • die Pauschalleistung
  • das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld

Grundsätzliches zum österreichischen Anspruch auf Kindergeld

Generell gestaltet sich in Österreich das Recht auf Bezug von Kinderbetreuungsrecht großzügig. Inhaltlich gesehen, handelt es sich beim Kindergeld um eine Maßnahme, die den Eltern den Betreuungsaufwand für einen Säugling bzw. ein Kleinkind finanziell abgilt.

Im Folgenden erfahren Sie, welche Aspekte beim Anspruch auf die entsprechenden Leistungen zu berücksichtigen sind:

  • Für das betreffende Kind muss Familienbeihilfe bezogen werden.
  • Kinderbetreuungsgeld steht weder mit einer Erwerbstätigkeit noch mit einer Pflichtversicherung der Eltern in Zusammenhang.
  • Neben leiblichen Eltern haben auch Pflege- sowie Adoptiveltern bzw. deren Kinder Anspruch auf die entsprechenden Zahlungen.
  • Kinderbetreuungsgeld wird prinzipiell für Kinder gewährt, die mit Stichtag 31. Dezember 2001 geboren wurden.
  • Seit dem 10. Oktober 2009 können Erziehungsberechtige als Alternative zum einkommensabhängigen Kindergeld eine Pauschalzahlung wählen.
  • Die Ausbezahlung des Kinderbetreuungsgeldes fällt in den Zuständigkeitsbereich Ihrer Krankenkasse.
  • Die Dauer der Karenz muss mit dem Bezugszeitraum des Kindergeldes nicht deckungsgleich sein!
  • Die Beantragung kann frühestens am Tag der Geburt erfolgen.
  • Ein Wechsel der einmal gewählten Variante ist im Nachhinein nicht möglich.

Das Kindergeldkonto 2022

Es gibt ein Kindergeldkonto mit bis zu 16.449 €, wobei der gesamte Beitrag nur dann beansprucht werden kann, wenn der Vater mindestens 20% der Karenzzeit übernimmt.

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld stand früher in den Varianten 30+6, 20+4, 15+3 sowie 12+2 Monate zur Verfügung. Mittlerweile gibt es ein Konto, das mehr Flexibilität bietet.

Die Summe von 16.449 € ist auf jeden Fall fix, die Bezugsdauer kann aber gewählt werden. Und zwar zwischen 12 und 28 Monaten für einen Elternteil oder 15,5 bis 35 Monate für beide Elternteile. Um den vollen Betrag von 16.449 € auszuschöpfen, benötigt es zwischen den Eltern eine Aufteilung von zumindest 60:40. Ansonsten ist das pauschale Kinderbetreuungsgeld um 1.000 € niedriger (15.449 €).

Die 2017 verabschiedete Reform enthielt auch einen sogenannten „Papa-Monat“, für den es neuerdings einen Rechtsanspruch gibt. Außerdem wurde das Kindergeld in Härtefällen von zwei auf drei Monate verlängert und die Einkommensgrenze um 17 Prozent auf 1.400 Euro erhöht.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld

Eltern, die sich für das einkommensabhängige Kindergeld entscheiden, haben 12+2 Monate Anspruch darauf. Die Höhe des Bezugs errechnet sich aus 80 Prozent der letzten Einkünfte oder des Wochengeldes, wobei ein Tagessatz von aktuell 66 Euro, das sind 2.000 Euro im Monat, nicht überschritten werden kann. Zusätzlich wird aufgrund einer Günstigkeitsrechnung von den Krankenkassen die tatsächliche Anspruchshöhe ermittelt.

Die Grundlage dieser Rechnung stellen die Einkünfte dar, die im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden konnten, sofern in diesem Zeitraum kein Kindergeld bezogen wurde. Gemäß der österreichischen Gesetzgebung können dafür die letzten drei Jahre in Betracht gezogen werden.

Anhand einer Günstigkeitsrechnung kann sich das Kinderbetreuungsgeld übrigens ausschließlich erhöhen. Wie der Name bereits andeutet, führt sie in keinem Fall zu einer Kürzung der Bezüge.

Quellen und weitere Informationen zum Kinderbetreuungsgeld: